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Die Fahrerlaubnisbehörde darf gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Betroffene ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Eine solche Anordnung ist nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel zu treffen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit nach vorangegangener Entziehung erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |