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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben, da der Betroffene dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F.). Der Behörde steht hierbei kein Ermessen zu. Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis hat gemäß § 4 Abs. 9 StVG n. F. keine aufschiebende Wirkung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |