Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 21.02.2019: Zur Haftung der Straßenbaulastträgerin für Gebäudeschäden durch Schwerlastverkehr auf einer Anliegerstraße




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 21.02.2019 - 12 O 313/18) hat entschieden:

   Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand als Trägerin der Straßenbaulast liegt nicht vor, wenn sie nach ausreichender Informationsbeschaffung und mangels geeigneter Alternativen eine Anliegerstraße vorübergehend für Schwerlastverkehr freigibt und Gebäudeschäden nicht vorhersehbar waren. Ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem bzw. enteignungsgleichem Eingriff besteht ebenfalls nicht, da es an einem positiven hoheitlichen Handeln mangelt und die vorübergehenden Erschütterungen durch Baustellenfahrzeuge keine unerträgliche, nicht hinnehmbare Dauerbelastung darstellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens LG Aachen - 12 OH 14/16 - tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger sind befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte weder aus §§ 839 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch aus enteignendem bzw. enteignungsgleichem Eingriff einen Anspruch auf Ersatz der Schäden an ihrem Haus.

1) Die Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflicht i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 34 GG verletzt.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte die T für den Schwerlastverkehr freigegeben hat. Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine Amtspflicht i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht i.S.d. § 823 BGB. Etwas andere gilt jedoch dann, wenn das Land die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 19.05.1958 - III ZR 211/56; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 23.01.2014 - 4 U 387/12). Der Beklagte obliegt als Trägerin der Straßenbaulast nach § 9a Abs. 1 S. 2, 2 Abs. 1 StrWG NRW die Verkehrssicherung öffentlicher Straßen und Wege, soweit es sich dabei um Gemeindestraßen handelt. Diese gem. § 9a Abs. 1 S. 1, 2 StrWG inhaltlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht entspricht aber inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 14.01.2016 - 4 U 69/15).

Aus der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich für die Beklagte die Verpflichtung als Trägerin der Straßenbaulast, die Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßem Zustand der Verkehrsflächen unabhängig von deren baulichen Beschaffenheit drohen (Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, 8. Aufl. 2017, § 839 BGB, Rn. 50). Daraus folgt, dass die Beklagte grundsätzlich eine Pflicht dahingehend hat, dass sich die örtlichen Straßen in einem verkehrsgerechten Zustand befinden. Durch die Entscheidung den Schwerlastverkehr der Bauarbeiten am medizinischen Zentrum der Städteregion Aachen über die T zu führen, hat die Beklagte nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Zur Ermittlung der geeignetsten Strecke für den Abtransport des Erdaushubs hat sich die Beklagte durch vorherige Besprechungen und Ortsbesichtigungen ausreichend informiert. Um ihren Pflichten nachzukommen musste die Beklagte bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Streckenauswahl, vor allem die Gegebenheiten der möglichen Straßen beachten. Als Alternative zur Nutzung der T kam dabei lediglich der Geh-/Radweg in Verlängerung der T in Betracht. Nach eingehender Überprüfung wurde von dem zuständigen Fachbereich der Beklagten jedoch festgestellt, dass dieser Weg von seinem Unterbau her nicht für den Abtransport des Erdaushubs durch den Schwerlastverkehr geeignet war.

Dagegen spricht auch nicht, dass die T laut dem Sachverständigengutachten von ihrem Aufbau her für eine regelmäßige Belastung durch Schwerlastverkehr nicht geeignet sei. Da es für die Beklagte keine Alternative für die Ableitung des Baustellenverkehrs gab, musste sie sich für diejenige Straße entscheiden, die ihr dafür am geeignetsten erschien. Bei dieser Beurteilung hat sich die Beklagte auf die T festgelegt, obwohl diese als Anliegerstraße an sich nicht für den regelmäßigen Schwerlastverkehr ausgerichtet war. Die Nutzung der Straße für den Schwerlastverkehr war jedoch für die Dauer der Baumaßnahme beschränkt. Darüber hinaus lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass neben der Straße auch die angrenzenden Gebäude in ihrer Substanz beschädigt würden. Dies konnte erst nachträglich durch Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger festgestellt werden.

Dass die Nutzung der T vorher für Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 7,5 t verboten war, konnte von den Klägern nicht hinreichend dargelegt werden. Nach den Ausführungen der Beklagten, ist jedoch ersichtlich, dass trotz eines vorherigen Fahrverbots für den Schwerlastverkehr in der T, dieses für die Zeit der Bauarbeiten hätte aufgehoben werden müssen. Denn die T stellte den nutzbaren Weg für den Abtransport des Bodenabhubs dar. Zudem wäre durch ein solches Verbotsschild der Verkehr für Anlieger freigegeben worden. Zu diesen Anliegern wäre ebenfalls der Schwerlastverkehr zu der Baustelle gezählt worden. Bei der Auswahl der Straße ist die Beklagte davon ausgegangen, dass weder die Straße selbst noch die an der Straße angrenzenden Gebäude durch den Schwerlastverkehr beschädigte werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht macht eine solche Abwägung auch nur dann erforderlich, wenn mit erheblichen Gefahren offensichtlich zu rechnen ist. Vorliegend konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass durch die Erschütterungen des Baustellenverkehrs neben Straßenschäden auch eine Beschädigung des Eigentums der Anwohner drohte.

2) Auch ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriff steht den Klägern nicht zu.

Die Entschädigung für enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriff ist als Teil des richterrechtlich geprägten Staatshaftungsrechts anerkannt und schließt die Lücke zwischen rechtmäßiger Enteignung und rechtswidriger, schuldhafter Amtshaftung (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., Vorb. §§ 85 - 122 Rdnr. 8). Man unterscheidet zwischen rechtmäßigem und rechtswidrigem Handeln.

Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 10.06.1952 - GSZ 2/52; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 903 Rn, 30).

Aus enteignendem Eingriff kommt ein Entschädigungsanspruch in Betracht, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr.; BGH Urt. v. 05.07.1965 - III ZR 173/64; v. 20.02.1992 - III ZR 188/90).

Für einen solchen Anspruch aufgrund der von dem Schwerlastverkehr ausgehenden Erschütterungen mangelt es an einem positiven Tun seitens der Beklagten. Ein hoheitlicher Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum setzt ein positives Handeln der öffentlichen Gewalt voraus. Bei dem Schwerlastverkehr handelt es sich nicht um eine der Beklagten zurechenbare hoheitliche Maßnahme.

Auch in der allgemeinen Zulassung der Anliegerstraßen für den Schwerlastverkehr ist kein entschädigungspflichtiger Eingriff zu sehen. Zwar sind die Verkehrsimmissionen i.S. des § 906 BGB, wozu nach dem Gesetzeswortlaut auch Erschütterungen zu zählen sind, die von einer in Betrieb genommenen öffentlichen Straße ausgehen, als öffentlich-rechtliche Einwirkungen zu beurteilen, da die Beeinträchtigung des Grundstücks durch Verkehrsimmissionen die unmittelbare Folge der hoheitlichen Eröffnung der vorbeiführenden Straße für den Kraftverkehr darstellt (vgl. BGH, NJW 1988, 900). Ein Anlieger hat wegen der von dieser ausgehenden Immissionen aber nur dann einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, wenn er schweren und unerträglichen Einwirkungen ausgesetzt ist, die die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muss (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2000 - 22 U 184/99; BGH, NJW 1988, 900). Das ist hier nicht der Fall. Das Haus der Kläger hat den üblichen Schwerlastverkehr unbeschadet überstanden. Der Schwerlastverkehr in der von den Klägern beanstandeten Art führt nicht zu einer unerträglichen, nicht hinnehmbaren Dauerbelastung. Durch die nur vorübergehende Nutzung durch Baustellenfahrzeuge während der Bauzeiten liegt schon keine "nachhaltige" Veränderung des Eigentums der Kläger vor. Die Erschütterungen haben nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu einer statischen Gefährdung des Gebäudes geführt. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann daher nicht festgestellt werden, dass die behaupteten Erschütterungen die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen.

Der Entschädigungsanspruch kann auch nicht daraus resultieren, dass die Beklagte es nach der Entstehung der Schäden an dem Haus der Kläger unterlassen hat, eine etwaige Schutzmaßnahme einzuleiten. Ein Unterlassen und Untätigbleiben der öffentlichen Hand erfüllt nur die Merkmale eines Eingriffs, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren ließe (BGH, NJW 1988, 478; BGH, NJW 1994, 858). Von einem qualifizierten Unterlassen in diesem Sinne kann nach der Rechtsprechung des BGH nicht gesprochen werden, wenn nicht eindeutig feststeht, welches konkrete Verhalten der öffentlichen Hand nach öffentlichem Recht geboten ist. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Kläger auf Unterbindung des Schwerlastverkehrs ist nicht ersichtlich. Der Schwerlastverkehr wurde vielmehr durch das zuständige Transportunternehmen und damit privatrechtlich organisiert. Somit wurden die eigentlichen Erschütterungen gar nicht durch die Beklagte verursacht. Die Kläger hätten vorliegen vielmehr gegen den Bauherren/Unternehmer vorgehen müssen, der für den Abtransport des Bauaushubs und damit auch für die Schäden an ihrem Haus verantwortlich war. Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten dahingehend, die den Schutz des privaten Grundstücks der Kläger garantiert, gibt es nicht.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Streitwert: 3.990,00 EURO

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2019/12_O_313_18_Urteil_20190221.html - DE:LGAC:2019:0221.12O313.18.00

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