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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand als Trägerin der Straßenbaulast liegt nicht vor, wenn sie nach ausreichender Informationsbeschaffung und mangels geeigneter Alternativen eine Anliegerstraße vorübergehend für Schwerlastverkehr freigibt und Gebäudeschäden nicht vorhersehbar waren. Ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem bzw. enteignungsgleichem Eingriff besteht ebenfalls nicht, da es an einem positiven hoheitlichen Handeln mangelt und die vorübergehenden Erschütterungen durch Baustellenfahrzeuge keine unerträgliche, nicht hinnehmbare Dauerbelastung darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |