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Die Sicherungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen konzentriert sich im Wesentlichen darauf, solche Gefahren abzuwenden, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße inklusive Gehweg so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellt. Bei Gehwegen ist mit geringeren Unebenheiten oder Beeinträchtigungen zu rechnen; nur bei erheblichen Gefahren sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |