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Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld besteht nicht, wenn die bereits gezahlten 20.000 EUR den Schmerzensgeldanspruch des Klägers erfüllt haben, selbst bei unterstellten gravierenden Unfallfolgen. Stornierungskosten für eine Urlaubsreise stellen einen eigenen ersatzfähigen Schaden des Klägers dar und sind als Heilungskosten anzusehen, wenn der Kläger aufgrund gravierender Unfallfolgen auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |