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Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller durch die Nutzung manipulierter Software zur Erlangung der Typgenehmigung eine sittenwidrige Täuschung begeht, die kausal für den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages ist. Ein normativer Schaden liegt vor, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht abgeschlossen hätte, selbst wenn die Differenzhypothese zweifelhaft ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |