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Ein Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn es angesichts der aufgespielten Software nicht die Beschaffenheit hat, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten durfte. Ein Durchschnittskäufer eines Fahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und bescheinigt werden, weil eine Software installiert ist, die den Prüfstandlauf erkennt und den Stickoxidausstoß in gesetzlich unzulässiger Weise reduziert. Die Installation einer Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |