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Landgericht Krefeld v. 23.01.2019: Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung durch manipulierte Motorsoftware (Dieselgate)




Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 23.01.2019 - 2 O 85/18) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs besteht aus §§ 826, 831 BGB, wenn ein Mitarbeiter des Herstellers vorsätzlich sittenwidrig durch manipulierte Motorsoftware die Käufer täuscht. Das Verhalten ist sittenwidrig, wenn massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und Kunden manipulierend beeinflusst werden, um einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 13.500,00 EUR seit dem 15.04.2014 bis zum 17.07.2018 und seit dem 18.07.2018 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges mit der Fahrzeugidentnummer XXXXX:

13.500,00 EUR x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs - 54.208 km) : 195.792 km

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.453,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 18.07.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des vorbezeichneten Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 410,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 831 BGB den eingeklagten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und auf Feststellung des Annahmeverzuges mit der Entgegennahme des Wagens.

1.

Die Klägerin wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten gem. § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, NJW 2014, 383).

Die manipulierende Motorsoftware hat ein Mitarbeiter der Beklagten entweder selbst programmiert oder deren Programmierung veranlasst. Die Beklagte hat unstreitig den Motor für den streitgegenständlichen Wagen konstruiert und hergestellt. Hierzu gehört die Programmierung der Motorsoftware einschließlich der Softwareteile, die auf einem Abgasprüfstand die Motorsteuerung übernehmen. Selbst wenn die Beklagte, wofür es keinerlei Anhaltspunkte oder Parteivortrag gibt, die Programmierarbeiten durch Dritte hat ausführen lassen, so wäre dies auf Anweisung und nach Vorgaben der Beklagten geschehen. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter der Beklagten die manipulierende Software ohne deren Wissen oder ohne deren Bemerken untergeschoben haben könnte.

Dieser Mitarbeiter der Beklagten hat massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst, indem er im Prüfstandmodus das Emissionskontrollsystem anders steuerte, die Motorsteuerung nur bei der Prüfstandfahrt in einen Modus mit höherer Abgasrückführung und dadurch bedingt geringeren NOx-Werten brachte (den von der Beklagten sog. Modus 1), wohingegen der Motor im realen Fahrbetrieb (dem von der Beklagten sog. Modus 0) eine geringere Abgasrückführung und damit höhere NOx-Werte aufwies. So hat er die Erwartung der Autokäufer hintergangen, dass die Abgas- und Verbrauchswerte zwar nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, aber doch in einer gewissen Korrelation zueinander stehen und eine Aussage über den realen Fahrbetrieb sowie den Vergleich zu anderen Fahrzeugen zulassen: Niedrige Werte im Prüfstandmodus lassen auch niedrige Werte im realen Fahrbetrieb erwarten und umgekehrt.

Der Mitarbeiter der Beklagten hat nicht einfach nur die Abgasvorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sie wettbewerbsfähig zu halten, weil diese entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil diese aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass Gesundheitsgefahren drohen, weil die Schadstoffwerte (NOx) erhöht werden, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen (ähnlich LG Oldenburg, Urt. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 - 3 O 252/16).

2.

Der Mitarbeiter der Beklagten handelte auch vorsätzlich.

Die Rechtsprechung interpretiert das Vorsatzerfordernis extensiv und verlangt nicht, dass der Handelnde die Schädigung eines anderen angestrebt oder als sichere Folge des eigenen Handelns akzeptiert hat. § 826 BGB setzt demnach kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie das billigende Inkaufnehmen des Schädigungsrisikos (MüKo BGB, 7.Aufl., § 826 Rn. 27).

Die Abgassoftware wurde allein zu dem Zweck eingebaut, die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren trotz des Überschreitens der vorgeschriebenen Grenzwerte eine Euro-5-Zulassung erhalten. Damit verbunden war, dass die betroffenen Fahrzeuge mit den falschen Werten beworben werden und die Kunden ihrer Kaufentscheidung diese Werte sowie die entsprechende Einklassifizierung in die EU-5-Abgasnorm zu Grunde legen. All das war für den Mitarbeiter der Beklagten ersichtlich. Eine fahrlässige Programmierung scheidet aus, es ist vielmehr einziger Sinn dieser manipulierenden Softwareteile, den Rechtsverkehr (Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber) zu täuschen.

3.

Es kann dahinstehen, ob der Vorstand oder ein sonstiger Organvertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die Softwaremanipulation veranlasst hat oder von ihr wusste. Denn jedenfalls muss sich die Beklagte gem. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB das sittenwidrig schädigende Verhalten desjenigen Mitarbeiters zurechnen lassen, der für die Programmierung der verwendeten Abgassoftware verantwortlich war oder sie in Auftrag gegeben hat. Der entsprechende Mitarbeiter ist hierbei nämlich im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Arbeitnehmer der Beklagten tätig geworden und war damit deren Verrichtungsgehilfe.

4.

Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, sich zu exkulpieren. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). Hierzu hätte es der beweispflichtigen Beklagten oblegen, konkret dazu vorzutragen, welcher Mitarbeiter für die Manipulationen verantwortlich war und inwieweit die Beklagte hinsichtlich dieses konkreten Mitarbeiters kein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden traf. Entsprechenden Vortrag ließ die Beklagte allerdings vermissen.

5.

Ferner ist der Klägerin durch das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten ein Schaden entstanden.

Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, NZM 2005, 270; BGH, MDR 2015, 89). Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten; vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, NZM 2005, 270; BGH, MDR 2015, 89). Mithin kann die Klägerin im Wege des Schadensersatzes verlangen, dass die Beklagte die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen macht, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/17).

Die sittenwidrigen Handlungen des Mitarbeiters der Beklagten führten nämlich dazu, dass sich die Klägerin bei dem Kauf des streitgegenständlichen PKW von falschen Vorstellungen getragen sah. Sie ging davon aus, dass sie ein ordnungsgemäß programmiertes Fahrzeug erwerben würde, dessen Abgas- und Verbrauchswerte im Prüfstandmodus mit den Abgas- und Verbrauchswerten beim realen Fahren in gewisser Korrelation stehen. Dieser Umstand wurde ihr aber nur vorgetäuscht, stattdessen wurde ihr Wagen in der oben dargestellten Weise mit manipulierter Motorsoftware konstruiert und produziert.

Diese Fehlvorstellung war für den Kauf des streitgegenständlichen PKW auch kausal. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Käufer einen für den eigenen Gebrauch vorgesehenen PKW nur dann erwirbt, wenn dieser nicht manipuliert ist. Anders als etwa im Kapitalanlagerecht (s. zur Kausalität dort BGH, NJW-RR 2008, 1004 Rdn. 12ff.) geht es vorliegend nicht um falsch erteilte (Detail-) Informationen (so aber Oechsler, NJW 2017, 2867), bei denen in der Tat unklar sein kann, ob sie die Kaufentscheidung tatsächlich beeinflusst haben. Es geht vielmehr um die grundsätzliche Erwartung eines jeden Käufers, dass der Hersteller einer Kaufsache sich jedenfalls bemüht, diese ordnungsgemäß zu konstruieren und zu produzieren. Ein Käufer wird zwar nicht davon ausgehen (dürfen), hierbei könne es - der Wirtschaftlichkeit geschuldet - nicht zu Fehlern, Unsorgfältigkeiten oder Nachlässigkeiten kommen; auch wird er nicht davon ausgehen (dürfen), ein Hersteller betreibe immer den höchsten Aufwand. Er wird aber ohne weiteres davon ausgehen, der Hersteller werde nicht systematisch und planmäßig manipulierte Ware konstruieren und produzieren. Dies ist eine Grundannahme jeden Wirtschaftsverkehrs, deren Relevanz für einen konkreten Kaufentschluss ein Käufer kaum wird direkt beweisen können, weil es sich um eine innere Tatsache handelt; weil es sich aber um eine solche grundlegende (und berechtigte) Käufererwartung handelt, kann sie nach der Lebenserwartung ohne Weiteres als gegeben unterstellt werden - ähnlich wie man etwa im Rahmen des § 123 BGB die Kausalität nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres annimmt bei Täuschungen über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Kaufsache (vgl. MüKo BGB, 7. Aufl., § 123 Rdn. 83).

Dem Schaden des Klägers steht auch nicht entgegen, dass an seinem Fahrzeug auf Kosten der Beklagten ein Softwareupdate durchgeführt wurde. Das nach dem Kauf durchgeführte Softwareupdate ändert nichts an der Manipulation der Willensbildung des Klägers, welche beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs stattgefunden hat. § 826 BGB schützt den loyalen und angemessenen Umgang der Personen untereinander (Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 1). Die Manipulation des Klägers kann nicht im Nachhinein durch ein Update, welches lediglich die Auswirkungen des Mangels beseitigen kann, rückgängig gemacht werden. Der Schutzbereich des § 826 BGB ist auch weiterhin betroffen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass derzeit die dauerhaften Auswirkungen des Updates auf das Fahrzeug noch nicht absehbar sind. Ob die durch das Softwareupdate nachgerüsteten Fahrzeuge in ihrer Beschaffenheit durch das Update negativ beeinflusst werden, wird sich erst durch einen längerfristigen Massenbetrieb der nachgerüsteten Fahrzeuge zeigen. Bis dahin besteht der konkrete und nicht ausräumbare Mangelverdacht, dass die Fahrzeuge durch das Update negativ beeinflusst werden, sei es im Hinblick auf eine Verminderung der Motorleistung, einer Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs oder einer Steigerung des CO2-Ausstoßes (LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 2017 - 12 O 174/16 -, Rn. 35, juris).

Die Klägerin muss sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedoch die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.

Dem steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug von der Klägerin gesetzeswidrig genutzt wurde. Bei der Nutzungsherausgabe im Rahmen des § 826 BGB kommt es darauf an den Schaden, welcher durch den Vertrag entstanden ist, auszugleichen. Der Schaden ist bei der Klägerin aber nicht in der vollen Höhe des Kaufpreises eingetreten, denn diese erlangte dafür die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs. Dieses war zwar mangelhaft, konnte aber dennoch durch die Klägerin genutzt werden, sodass sich dieser jedenfalls Aufwendungen für eine anderweitige Fortbewegungsmöglichkeit ersparte. Wenn eine Nutzungsentschädigung vorliegend nicht zu berücksichtigen wäre, würde dies zu einer Besserstellung des Käufers führen. Dies wird umso deutlicher, wenn berücksichtigt wird, dass die Besserstellung der einzelnen Käufer erheblich voneinander abweichen würde, je nachdem wie viele Kilometer diese mit dem Fahrzeug bereits zurückgelegt haben.

Da der Wertersatz für die gezogenen Nutzungen auf den Zeitpunkt des Leistungsaustauschs zu bemessen ist, musste er über die Laufleistung abstrakt bestimmt werden. Die Kammer schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges gemäß § 287 ZPO auf mindestens 250.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199). Bei Vertragsschluss betrug der Kilometerstand 54.208 km. Der Wertersatz bestimmt sich dann nach folgender Formel:

(Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ Restnutzungsdauer

Die Höhe der gefahrenen Kilometer ergibt sich aus einer Subtraktion des bei Rückgabe abzulesenden Kilometerzählerstandes und des Kilometerstandes zum Zeitpunkt des Kaufs (in Höhe von 54.208 km). Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus einer Subtraktion der Höhe der zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km und des Kilometerstandes beim Kauf des streitgegenständlichen PKW und beläuft sich daher auf 195.792 km (250.000 km - 54.208 km).

6.

Da im Rahmen des § 826 BGB der Schaden der Klägerin ausgeglichen werden soll, sind ihr die gezahlten Darlehenskosten zu ersetzen. Die Klägerin ist durch die Täuschung der Beklagten auch mit diesem Vertrag ungewollt belastet. Dies gilt insbesondere aufgrund der untrennbaren Verbindung zwischen Kauf- und Darlehensvertrag.

Da im Rahmen des § 826 BGB der Schaden der Klägerin ausgeglichen werden soll, sind auch die auf das Fahrzeug gemachten Aufwendungen der Klägerin durch die Beklagte auszugleichen. Diese Aufwendungen stellen in Höhe von 1.453,65 EUR einen ersatzfähigen Schaden dar. Da die Klägerin den PKW allerdings seit über 4 Jahren nutzt, ist der Aufwand nur teilweise vergeblich, denn die Klägerin hatte in dieser Zeit einen Nutzen von den von ihr getätigten Aufwendungen auf das Fahrzeug (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008, 1 U 238/07). Im Allgemeinen wird bei einer vierjährigen Nutzung ein Abzug von 30 % vorgenommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2008 - I-1 U 238/07 -, Rn. 57, juris). Dies ergibt im vorliegenden Fall einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von 1.453,65 EUR.

II.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Verzinsung des zurückzuerstattenden Kaufpreises folgt aus §§ 849, 246 bis Rechtshängigkeit und §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seither. Der Anspruch auf Verzinsung für die übrigen geltend gemachten Kosten folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wann ihr die einzelnen Beträge für Reparaturen und Darlehen entzogen im Sinne des § 849 BGB wurden.

III.

Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Diese war wegen der (jedenfalls konkludent) verweigerten Entgegennahme des streitgegenständlichen Kfz gem. §§ 298, 293 BGB in Verzug. Die Klägerin hat der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben unter Fristsetzung bis zum 31.01.2017 den PKW ordnungsgemäß abholbereit angeboten. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, siehe § 756 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2001 - VII ZR 27/00 Rdn. 27).

IV.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 826, 249 BGB, jedoch nur in Höhe einer 0,5fachen Gebühr. Denn bei dem von der Klägerin an die Beklagte gerichteten Schreiben handelt es sich - was gerichtsbekannt ist - um ein vielfach verwendetes Standardschreiben. Beantragt ist lediglich die Erstattung einer 0,5fachen Gebühr. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 410,55 EUR. Der entsprechende Anspruch auf Verzinsung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 16.575,45 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2019/2_O_85_18_Urteil_20190123.html - DE:LGKR:2019:0123.2O85.18.00

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