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Die Verkehrssicherungspflicht des Wegeigentümers für einen Wanderweg, auf dem das Fahrradfahren verboten ist, erfordert keine verkehrstaugliche Ausgestaltung für Radfahrer. Nutzer, die den Weg entgegen des Verbots mit dem Mountainbike befahren, müssen erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen und mit einer Geschwindigkeit fahren, bei der Gefahrenstellen erkannt und umgangen werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |