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Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gefahrenabwehr ist nur dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt, die für einen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sind. Dies gilt auch für Radfahrer, die mit gewissen Gefahren auf den von ihnen benutzten Wegen rechnen und sich darauf in ihrer Fahrweise einstellen müssen, insbesondere das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 StVO) beachten müssen. Herabgefallene Eicheln und Äste auf einem Schulweg stellen in der Regel keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, da ein Radfahrer diese durch gebotene Eigenvorsorge beherrschen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |