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Der Begriff der 'einschlägigen' Vorverurteilung in der Strafzumessung kann über die Deliktsbeschreibungen des Besonderen Teils des StGB hinausgehen, wobei die Warnwirkung umso größer ist, je näher der frühere Normverstoß seiner Art nach mit dem abzuurteilenden Tatvorwurf zusammenhängt. Um die rechtsfehlerfreie Feststellung der Warnwirkung beurteilen zu können, muss der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt knapp, aber aussagekräftig im Urteil mitgeteilt werden, es sei denn, er wird schon aus der Angabe der angewendeten Vorschriften hinreichend erkennbar (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis). Das Tatgericht kann die Warnwirkung unzutreffend einschätzen, wenn es 'einschlägig' im Sinne von 'wegen Verkehrsdelikten' verwendet, obwohl die Vorverurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die aktuelle Tat wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr erfolgten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |