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StPO §§ 147 Abs. 1, 246 Abs. 2, 338 Nr. 8 OWiG §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 Hält der Verteidiger nach ergänzender Akteneinsicht die Einziehung von Erkundigungen für erforderlich, kann ein Verstoß gegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 246 Abs. 2 StPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf gestützter Aussetzungsantrag gestellt worden ist. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 18. Mai 2017, IV-2 RBs 79/17 (Leitsätze des Gerichts) |