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Eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht, wenn er die Bäume an Straßen und Wegen in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Die öffentliche Hand haftet nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG auch für das pflichtwidrige Handeln der Mitarbeiter eines beauftragten privaten Sachverständigenbüros, da diese als verlängerter Arm der Verwaltung hoheitlich handeln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |