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Leitsatz: Verkehrssicherungspflichtverletzung; Reinigungspflicht in Bahnhofspassagen; Umfang des Anscheinsbeweises bei Verletzung einer Verkehrssicherungs-pflicht; Übertragung der Verkehrssicherungspflicht • Bei der Bestimmung des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht gelten für Geschäftsräume, insbesondere für Kaufhäuser und Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offen stehen, strenge Sicherheitsstandards. Die üblichen Anforderungen, die in der Rechtsprechung für Räumlichkeiten und Gebäu-de, die nach ihrer Bestimmung für den allgemeinen Verkehr geöffnet worden sind, entwickelt wurden, gelten auch für Bahnhofspassagen, in denen eben-so wie in Einkaufspassagen in größeren Einkaufszentren oder "Shopping Malls" der Publikumsverkehr zu dortigen Geschäftslokalen geführt wird bzw. die Laufwege auch so gestaltet sind, dass potentielle Kunden zu den dort angesiedelten Ladenlokalen gelangen können. Hiernach gilt für Böden in Kaufhäusern und Supermärkten und sonstigen dem allgemeinen Publi-kumsverkehr geöffneten öffentlichen Räumlichkeiten, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Re-galen ausgestellten Waren konzentrieren • Zur Erfüllung dieser Pflichten hat der Geschäftsinhaber oder anderweitig Verkehrssicherungspflichtige durch Anordnung darauf hinzuwirken, dass die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden und die Befolgung dieser Anordnung auch zu kontrollieren. • Voraussetzung für den Anscheinsbeweis bei behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist die Feststellung einer objektiven Verletzung der durch die Verkehrssicherungspflicht dem Pflichtigen auferlegten Sorgfalts-pflichten. Ist der objektive Sorgfaltspflichtverstoß durch Verletzung der Ver-kehrssicherungspflicht nicht festzustellen, so kann der Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit dieser Sorgfaltswidrigkeit für den Schadenserfolg nicht eingreifen. In diesem Zusammenhang erlaubt nicht jede Existenz einer Ge-fahrenquelle bereits den Rückschluss auf eine objektive Pflichtverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Fall, in dem eine grundsätzlich - permanent vorhandene - Gefahrenquelle in Rede steht (wie z.B. Stolperfal-len, besonders glatter oder unebener Boden), bei der die Existenz dieser Ge-fahrenquelle bereits die objektive Verkehrspflichtverletzung belegt, kann nicht mit dem gleichgesetzt werden, in dem die Pflichtverletzung darin liegt, nicht für ein Reinigungs- und Kontrollregime zur Verhinderung/besserer Be-seitigung von Verunreinigungen und Verschmutzungen, die zu einer Ge-fährdung führen können, gesorgt zu haben. Im letzteren Fall kann allein aus der Existenz einer Verschmutzung nicht ein Anscheinsbeweis einer für den Verletzungserfolg ursächlichen Pflichtverletzung begründet werden. • Zu den Sicherungspflichten gehört, dafür zu sorgen, dass sich das Publikum, dem der Pflichtige den Verkehr geöffnet hat, auf sicherem Bodenbelag be-wegen kann. • Überträgt der verkehrssicherungspflichtige Betreiber einer Einkaufspassage oder einer Bahnhofspassage durch entsprechende Beauftragung einem Drit-ten die Durchführung von Reinigungs- und Kontrollmaßnahmen zur Wah-rung der Verkehrssicherungspflicht, so ist diese beschränkt auf die Gefah-ren, die dem Publikumsverkehr durch Verunreinigungen und Verschmut-zungen des Bodens der Laufflächen drohen. Nicht umfasst sind von der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht die Gefahrenquellen, die aus der räumlichen Gestaltung und den baulichen Gegebenheiten als solches resul-tieren. Insoweit bleibt die originäre Verkehrssicherungspflicht bei dem Eigen-tümer und Betreiber der Passagen, soweit nicht durch ausdrückliche Abre-den und Vereinbarungen mit dem Dritten auch die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf diese Umstände übertragen wurde. BGB § 823 OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 10.05.2016, I-21 U 201/15; rechtskräf-tig (Leitsätze des Gerichts) |