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Die Haftung für Unfallschäden ist nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG unter Abwägung der Verursachungsbeiträge zu quotieren. Ein erhebliches Verschulden liegt bei einem Linksabbieger vor, der nach einem Anhaltevorgang wieder anfährt, ohne die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und den erforderlichen zweiten Schulterblick zu unterlassen (§ 9 Abs. 5 StVO) und sich nicht ordnungsgemäß links einordnet (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO). Ein Mitverschulden trifft den Überholenden, der trotz unklarer Verkehrslage überholt (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), insbesondere wenn der Vorausfahrende leicht schräg nach links ausgerichtet auf der Fahrbahn anhält und ein Wendemanöver beabsichtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |