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Bei Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts kommt nur bei einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht; die Rüge der Richtigkeit einer konkreten Messung ist keine abstraktionsfähige Rechtsfrage. Das Messgerät TraffiStar S 350 ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt, weshalb die Frage seiner Standardisierung nicht mehr klärungsbedürftig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |