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Leitsatz: 1. Das Vorfahrtsrecht entbindet den Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Still-stand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, nicht von der Pflicht auf größere Lücken in der Kolonne zu achten. Er muss sich darauf einstel-len, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden und darf sich einer solchen Lücke daher gemäß § 1 Abs. 2 StVO nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Einhaltung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein so-fortiges Anhalten ermöglicht. 2. Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile ist einer Vorfahrtsverletzung durch den Querverkehr gegenüber dem Verstoß gegen das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO allerdings grundsätzlich größeres Ge-wicht beizumessen. §§ 17 StVG, 8 Abs. 2 , 1 Abs. 2 StVO (Leitsätze des Gerichts) |