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Das Bestreiten der Eigentümerstellung des Geschädigten ist prozessual unbeachtlich, wenn bereits sämtliche aus dem Verkehrsunfall resultierende Schadenspositionen, mit Ausnahme der streitgegenständlichen, zu 100 % reguliert worden sind, ohne jemals Bedenken gegen die Eigentümerstellung geäußert zu haben. Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an einen Gutachter verstößt nicht gegen §§ 305c, 307 BGB oder § 5 RDG, wenn keine Benachteiligung des Geschädigten ersichtlich ist und der Gutachter keine eigenständigen, nicht gestatteten Tätigkeiten vornimmt. Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen und muss keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, ihm obliegt jedoch eine gewisse Plausibilitätskontrolle der Preise. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |