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Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) lässt die Kraftfahreignung entfallen, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht allein aufgrund des nachgewiesenen und eingestandenen Amphetaminkonsums sowie des regelmäßigen Cannabiskonsums fest, was die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zur Folge hat. Ein eventuelles Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt nicht zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse im rein präventiven Fahrerlaubnisverfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |