Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 25.10.2016: Zur Anordnung einer MPU bei Alkoholfahrt im Ausland und Verwertbarkeit ausländischer Atemalkoholmesswerte




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 25.10.2016 - 16 A 1237/14) hat entschieden:

   Zur Frage, inwieweit eine im Ausland begangene Alkoholfahrt und die dort gemessene Atemalkoholkonzentration die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen können.

Das rechtskräftige ausländische Strafurteil als solches enthält für die Fahrerlaubnisbehörde keine bindende Feststellung dahingehend, dass die darin genannte Atemalkoholkonzentration vorgelegen hat.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

Die Fahrerlaubnis des Klägers war zu entziehen, weil dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑). Es handelt sich dabei um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i. V. m. der Anlage 4 zur FeV.

Die hier in Rede stehende Problematik des Alkoholmissbrauchs findet in Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV eine nähere Regelung. Nach Nr. 8.1 der Anlage ist im Falle des Alkoholmissbrauchs die Fahreignung für sämtliche Fahrerlaubnisklassen nicht gegeben. Ein Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nach der Beendigung eines Missbrauchs ist die Fahreignung erst dann wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Ebenfalls ausgeschlossen ist die Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV).

Ob bei dem Kläger eine zum Ausschluss der Fahreignung führende Alkoholproblematik vorliegt, ist mangels ausreichender Feststellungen offen. Gleichwohl kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen, weil er ein von ihr gefordertes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Die Gutachtensanordnung vom 4. Februar 2014 ist nicht zu beanstanden. Neben den ‑ hier nicht problematischen ‑ formellen Anforderungen ist auch der nach den §§ 11 ff. FeV erforderliche hinreichende Begutachtungsanlass gegeben.

Die materielle Befugnis der Beklagten, dem Kläger eine Begutachtung durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) abzuverlangen, folgt vorliegend aus der Bestimmung des § 13 FeV, die sich mit der Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik befasst. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt worden ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen, wobei das normative Nebeneinander eines auf die Blutalkoholkonzentration und eines auf die Atemalkoholkonzentration bezogenen Grenzwertes die Ausführungen des Klägers zu der seiner Ansicht nach fehlenden Konvertierbarkeit einer Atemalkoholkonzentration in eine Blutalkoholkonzentration gegenstandslos macht. Der Normgeber ist demnach ‑ keine Bedenken hervorrufend ‑ der Auffassung gewesen, dass jedenfalls für die Anordnung von Gefahrerforschungseingriffen auch das Erreichen eines bestimmten Atemalkoholwertes ausreicht.

Im Zusammenhang mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genügen grundsätzlich auch im Ausland begangene und festgestellte Zuwiderhandlungen.

Erforderlich ist aber, dass diese Auslandstaten hinreichend ‑ d. h. wie bei einer Inlandstat ‑ nachgewiesen sind.

Allgemein folgt indessen die insoweit zu fordernde Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen ‑ bzw. hier vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Gefahrerforschungseingriff ‑ nicht den strengen Maßstäben, die das Straf‑ bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht an den Nachweis einer sanktionsbewehrten Tat knüpft. Vielmehr gilt im Fahrerlaubnisrecht wie allgemein im Ordnungsrecht, dass bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine zum Tätigwerden der Ordnungsbehörde berechtigende und gegebenenfalls verpflichtende Gefahr begründet.

Dies vorausgeschickt reicht es zur Annahme eines den Anforderungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genügenden Gefahrenverdachts nicht aus, dass der Kläger in Polen wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/l rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Vielmehr ist dem Kläger im Grundsatz zuzustimmen, dass die zum Teil noch erheblichen Unterschiede in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten der Europäischen Union, die sich nicht nur auf das materielle Straßenverkehrsrecht bzw. die damit zusammenhängenden Straf‑ oder Ordnungswidrigkeitenbestimmungen, sondern auch auf Regelungen und Gepflogenheiten im vorgelagerten Ermittlungsverfahren beziehen, einem unbesehenen Rückgriff auf das bloße Ergebnis eines ausländischen Straf‑ oder Bußgeldverfahrens entgegenstehen.

Vielmehr ist zu fordern, dass die aus dem betreffenden europäischen Staat stammenden Erkenntnisse einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Überschreiten einer nach inländischem Recht bestehenden Eingriffsschwelle zulassen. Vorliegend ist der Senat jedenfalls auf der Grundlage der ergänzend eingeholten polizeilichen Auskunft davon überzeugt, dass die Beklagte unter den gegebenen Umständen berechtigt war, weitergehende und gegebenenfalls auch eine Mitwirkung des Betroffenen einschließende Ermittlungen anzustellen; denn es ist von einer Trunkenheitsfahrt des Klägers mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr auszugehen.

Zunächst bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass bei der Polizeikontrolle in Polen am 4. März 2013 ein ungeeignetes Mess‑ und Analysegerät eingesetzt worden ist. Aus der dienstlichen Notiz des Offizieranwärters N. L. von der X. der Polizei H1. X. geht hervor, dass die Atemalkoholmessung mit dem Gerät Alco‑Sensor IV vorgenommen worden ist. Ausgehend von den beigefügten Angaben der in Q. ansässigen Firma U. International S. T1. u. W. G. , Offene Gesellschaft ‑ Kalibrierlabor für Atemalkoholtestgeräte ‑ zeichnet sich dieser Gerätetyp durch eine geringe Messunsicherheit aus; diese wird bezogen auf die Referenzwerte 0,1 bzw. 0,25 mg/l mit 0,01 mg/l angegeben, was sich im Übrigen auch aus Internetveröffentlichungen mit hinlänglicher Gewissheit ersehen lässt.

Vgl. http://www.alcopro.com/product/alco-sensor-iv/

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich bei Referenzwerten von mehr als 0,25 mg/l ‑ anders als bei dem niedrigeren Referenzwert von 0,1 mg/l im Vergleich zum Referenzwert 0,25 mg/l ‑ die Messunsicherheit proportional zum Referenzwert erhöht, würde es sich bei Größenordnungen wie im vorliegenden Fall doch nur um eine Abweichung von wenigen ‑ etwa vier ‑ Prozentpunkten handeln, wobei überdies davon auszugehen ist, dass Abweichungen in beide Richtungen möglich sind.

Die von der Beklagten angeführten Erkenntnisse über die Anwendung dieses Gerätes in anderen Staaten (USA, Kanada, Großbritannien), denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, gehen auch aus den Produktinformationen der Herstellerfirma Intoximeters Inc. aus St. Louis/Missouri (USA) hervor.

Vgl. http://www.intox.com/p-559-alco-sensor-iv.aspx

Schließlich erweist sich unter Berücksichtigung des Kalibrierungszertifikats der Firma U. vom 22. Januar 2013, dass das zum Einsatz gekommene Atemalkoholmessgerät an jenem Tag, also nur rund sechs Wochen vor der anlassgebenden Alkoholfahrt des Klägers, kalibriert worden ist. Es hat sich im Übrigen auch nicht um ein Altgerät gehandelt; als Anschaffungsjahr wird in dem Kalibrierungszertifikat das Jahr 2011 genannt.

Auch die nähere Durchführung der Atemalkoholmessung, das heißt insbesondere die Vornahme von mehr als nur einer Einzelmessung und die Einhaltung von Wartezeiten vor und zwischen den Messungen, ruft keine ernsthaften Zweifel daran hervor, dass die hierzulande anerkannten Standards für die Gewinnung eines möglichst realitätsnahen Messergebnisses im Wesentlichen auch bei der Messung beim Kläger in Polen beachtet worden sind.

Vgl. zum Ganzen etwa das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes über die Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen, 1992, S. 10, 12 f., 17 und 21; BGH, Beschluss vom 3. April 2001 ‑ 4 StR 507/00 ‑, BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952 = juris, Rn. 25.

Der bereits genannte Polizist N. L. hat in seinem Bericht vom 4. März 2013 festgehalten, dass beim Kläger drei Atemalkoholmessungen in größeren zeitlichen Abständen stattgefunden haben, und zwar um 1.56 Uhr, um 2.11 Uhr und um 2.31 Uhr. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die erste Messung wenige Minuten nach dem Angehaltenwerden erfolgt ist und er noch unmittelbar davor, das Ergebnis der ersten Messung möglicherweise verfälschend, geraucht bzw. Bier getrunken hat, liegen gleichwohl zwei weitere Messungen vor, die hinsichtlich der Wartezeiten bzw. des zeitlichen Abstandes voneinander auf ein insgesamt ordnungsgemäßes Messverfahren schließen lassen.

Berücksichtigt man weiter, dass der festgestellte Wert von 1,03 mg/l den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Grenzwert von 0,8 mg/l deutlich übersteigt, ist am Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung selbst dann nicht zu zweifeln, wenn eine größere Sicherheitsmarge veranschlagt würde als diejenige, die der theoretischen Messungenauigkeit des verwendeten Analysegerätes entspricht, oder wenn doch ‑ kleinere ‑ Fehler des Messverfahrens vorlägen.

Zur Unbeachtlichkeit von Fehlern im Messverfahren im ‑ strengeren ‑ Ordnungswidrigkeitenrecht bei deutlichem Überschreiten des Gefahrengrenzwertes vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2009 ‑ 2 Ss OWi 737/09 ‑, Blutalkohol 47 (2010), 37 = juris, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2010 ‑ 4 Ss 369/10 ‑, Blutalkohol 47 (2010), 360 = VRS 119 (2010), 372 = juris, Rn. 8; Saarl. OLG, Beschluss vom 2. April 2013 ‑ Ss (B) 133/12 (101/12 OWi) ‑, Blutalkohol 50 (2013), 295 = juris, Rn. 17.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Aufklärung durch einen Sachverständigen.

Es bedarf auch keines näheren Eingehens auf die vom Kläger vorgetragenen Umstände der Polizeikontrolle vom 3./4. März 2013, aus denen er etwa eine mangelhafte Belehrung über Beschuldigtenrechte herleitet. Soweit dieses Vorbringen nicht ohnehin mit der in der konkreten Situation kaum zu überwindenden Sprachbarriere zusammengehangen hat, wären aus eventuellen Verstößen gegen Beschuldigtenrechte keine Konsequenzen für das vorliegende Verfahren zu ziehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats,

können die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung nicht ohne weiteres auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit ‑ wie im Fahrerlaubnisrecht ‑ ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel ‑ und so auch vorliegend ‑ zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.

An diesen Grundsätzen hält der Senat weiter fest und sieht sich hieran auch nicht durch die Bedenken gehindert, die das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung von Führerscheinen zu verwerten.

Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und ohne sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u. a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsverboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner bemängelt, ihm sei trotz eines dahingehend geäußerten Wunsches keine Blutprobe entnommen worden, ist dies schon deshalb kein beachtlicher Verfahrensmangel, weil offensichtlich nicht nur das polnische Verkehrsstrafrecht, sondern auch die hier maßgebliche Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einen hinlänglich hohen Atemalkoholwert als ausreichend erachtet, so dass es einer Absicherung durch eine Blutalkoholanalyse nicht bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2016/16_A_1237_14_Urteil_20161025.html - DE:OVGNRW:2016:1025.16A1237.14.00

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