Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 25.10.2016: Zur Inlandsgültigkeit einer in Lettland erteilten Fahrerlaubnis trotz vorangegangener Entziehung in Deutschland wegen Trunkenheitsfahrt




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 25.10.2016 - 16 A 1638/15) hat entschieden:

   Zur Inlandsgültigkeit einer in Lettland ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B und C trotz einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch ein deutsches Strafgericht wegen einer im Bundesgebiet begangenen Trunkenheitsfahrt.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 21. März 2014 verpflichtet, die lettische Fahrerlaubnis (Führerscheinnummer AD140972) der Klassen A, B und C in eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen umzuschreiben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Seiner Klage ist stattzugeben, weil die Versagung der Führerscheinumschreibung und die Feststellung der fehlenden Berechtigung, (bis zur Umschreibung) seinen lettischen Führerschein im Bundesgebiet zu nutzen, rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Anspruch des Klägers auf Umschreibung seines lettischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein folgt aus § 30 Abs. 1 FeV, wobei diese Bestimmung weder den Begriff der Umschreibung verwendet noch als Anspruchsgrundlage konzipiert ist; vielmehr wird ein dahingehender Anspruch in § 30 Abs. 1 FeV vorausgesetzt und lediglich hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert. Im Einzelnen ist in dieser Vorschrift bestimmt, dass auf den Inhaber einer EU‑ oder EWR‑Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, einige Erfordernisse, die für den Ersterwerb einer Fahrerlaubnis gelten, nicht anzuwenden sind, unter anderem die ärztliche Untersuchung und der Sehtest (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FeV). Neben der Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die der Kläger unstreitig erfüllt, hängt der Anspruch auf Umschreibung einer Fahrerlaubnis wesentlich davon ab, dass der Beantragende Inhaber einer EU‑ oder EWR‑Fahrerlaubnis ist, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, wobei die Tatbestandsvariante "berechtigt hat" auf den in § 30 Abs. 2 FeV geregelten und vorliegend nicht in Rede stehenden Fall einer befristeten und nach der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland abgelaufenen EU‑/EWR‑Fahrerlaubnis bestimmter Klassen abzielt.

Da der Kläger schon Anfang 2012, d. h. bei der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland, über eine lettische Fahrerlaubnis, und zwar der Klassen A, B und C, verfügt hat, hängt sein Anspruch auf Umschreibung dieser Fahrerlaubnis allein davon ab, ob diese auch für das Inland gültig ist. Diese Frage ist aufgrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der wechselseitigen Pflicht der Mitgliedstaaten zur Anerkennung von EU‑/EWR‑Fahrerlaubnissen anderer Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG), die in § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ihre innerstaatliche Umsetzung erfährt, im Ausgangspunkt zu bejahen, es sei denn, dass sich aus den nachfolgenden Absätzen, insbesondere aus § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV, etwas Abweichendes ergibt und sich diese Abweichung ihrerseits mit vorrangigem Unionsrecht vereinbaren lässt.

Vorliegend ergibt sich nicht, dass vom Anerkennungsgrundsatz nach Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG abgewichen werden kann.

Eine solche Ausnahme von der Anerkennungspflicht einer ausländischen EU‑/EWR‑Fahrerlaubnis folgt insbesondere nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 9 FeV. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV berechtigt eine ausländische Fahrerlaubnis unter anderem dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn sie im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV bestimmt, dass keine Fahrerlaubnis bzw. Fahrerlaubnisklasse anzuerkennen ist, die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die vorausgesetzte Fahrerlaubnis ihrerseits nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Vorliegend besteht ein solches Stufenverhältnis zwischen der Fahrerlaubnisklasse B und der gleichsam darauf aufbauenden Klasse C, und hinsichtlich der Klasse B kann wiederum der Nichtanerkennungsgrund nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in Betracht kommen.

Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich der vom Kläger am 1. Januar 1997 erworbenen und ihm durch den Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 6. September 2002 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland entzogenen Fahrerlaubnisklasse B jetzt noch ein für das Inland wirkender Nichtanerkennungsgrund vorliegt. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit Blick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Entziehung dem Wortlaut nach eingreift. Es liegt auch keine nachfolgende Entscheidung einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV vor. Nach dieser Bestimmung wird das Recht, von einer EU‑ oder EWR‑Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 oder 4 genannten Entscheidungen im Inland (wieder) Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Vorliegend kommt zwar in Betracht, den Umschreibungsantrag des Klägers (auch) als Antrag i. S. v. § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zu verstehen; eine positive Entscheidung über einen so verstandenen Antrag ist aber nicht erfolgt.

Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass der Kläger unabhängig von einer zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt die nach deutschem Recht geltenden materiellen Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer für das Inland entzogenen Fahrerlaubnis erfüllt; vielmehr bestehen die materiellen Gründe für die Nichtanerkennung der entzogenen Fahrerlaubnis der Klasse B fort. Die Entscheidung über die Straftat, wegen derer die Fahrerlaubnis des Klägers entzogen worden ist, ist noch nicht getilgt oder tilgungsreif.

Zum Abstellen auf die Tilgungsbestimmungen für die Frage der Maßgeblichkeit von eintragungsfähigen Vorgängen für die Eignungsbeurteilung vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21.04 -, NJW 2005, 3440 = DVBl. 2005, 1333= DAR 2005, 578 = VRS 109 (2005), 293= Blutalkohol 43 (2006), 52 = juris, Rn. 33.

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802; StVG) i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (zuvor zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2013, BGBl. I S. 1558, im Folgenden: StVG a. F.) beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen, die - wie vorliegend ‑ nicht von § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (betrifft Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit) oder Nr. 2 (betrifft u. a. Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches) erfasst sind, zehn Jahre, wobei die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG a. F. bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter einsetzt, vorliegend also am 6. September 2002. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. beginnt unter anderem bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist abweichend vom zuvor genannten Grundsatz erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Da es hier an einer inländischen Neuerteilung der Fahrerlaubnis fehlt, ist die Tilgungsreife der mit dem Strafbefehl vom 6. September 2002 getroffenen Entscheidung erst fünfzehn Jahre nach diesem Datum, d. h. am 6. September 2017, gegeben. Von der Möglichkeit einer Überprüfung der Fahreignung entsprechend der Anordnung des Beklagten vom 11. Dezember 2013, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, hat der Kläger nicht Gebrauch gemacht.

Dem Kläger kommt aber zugute, dass ihm am 6. Januar 2012, wenige Monate vor seiner Wohnsitzverlegung nach Deutschland, in Lettland eine Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt worden ist und sich diese Fahrerlaubniserteilung auch auf die Fahrerlaubnisklassen A und B auswirkt. Mit Blick auf diese Fahrerlaubniserteilung erweist sich die Versagung der Anerkennung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 9 i. V. m. Nr. 3 FeV, wiewohl die Tatbestände dieser Bestimmung dem Wortlaut nach gegeben sind, als rechtswidrig, weil gegen zwingendes Unionsrecht verstoßend. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG nur in bestimmten Fällen anwendbar, etwa wenn die EU‑ oder EWR‑Fahrerlaubnis ‑ anders als hier ‑ während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist, und verstößt ansonsten gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz.

Entsprechendes gilt für die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV, soweit die als "Vorbesitz" vorausgesetzte Fahrerlaubnisklasse ‑ hier: die Klasse B für die Klasse C ‑ der Nichtanerkennung nach Nr. 3 unterfällt.

Dem kann nach Auffassung des Senats nicht entgegengehalten werden, dass im Rahmen der Fahrerlaubniserteilung vom 6. Januar 2012 dem Kläger - soweit ersichtlich ‑ die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht neu erteilt worden ist.

Gegen eine Neuerteilung der in und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland entzogenen Fahrerlaubnis der Klasse B spricht zunächst das eigene Vorbringen des Klägers, der sich darauf beruft, er sei bereits nach dem Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist in seiner lettischen Heimat auf seine Fahreignung hin untersucht worden und habe nachfolgend die Fahrerlaubnisklasse B wiedererlangt bzw. diese sei in Kenntnis des in Deutschland Vorgefallenen bestätigt worden. Insoweit ist auch die der Fahrerlaubnisklasse B zugeordnete Datumsangabe des 1. Januar 1997 im lettischen Führerschein des Klägers zumindest ein erhebliches Indiz dafür, dass diese Klasse am 6. Januar 2012 nicht(wieder‑)erteilt, sondern nur verlautbarend in das neue Führerscheindokument aufgenommen worden sein dürfte.

Auch wenn demzufolge im neuen Führerschein des Klägers keine Neuregelung mit Blick auf die "Vorbesitz"‑Fahrerlaubnisklasse B getroffen worden sein dürfte, kann nicht davon die Rede sein, dass diese dem Kläger zu diesem Zeitpunkt gefehlt habe. Hiergegen spricht schon, dass der lettische Führerschein des Klägers verlautbart, dass der Kläger seit 1997 im Besitz dieser Fahrerlaubnisklasse ist.

Dem Fehlen der Fahrerlaubnis sind allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Erteilung einer darauf aufbauenden weiteren Fahrerlaubnisklasse die Fälle gleichzustellen, in denen die "Vorbesitz"‑Fahrerlaubnisklasse zwar nicht gänzlich fehlt, aber mit einer "Unregelmäßigkeit" behaftet ist.

Eine derartige Unregelmäßigkeit ist vorliegend nicht zu erkennen.

Der Europäische Gerichtshof hat in den ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten o. g. Verfahren eine Unregelmäßigkeit darin gesehen, dass bei dem Erwerb der "Vorbesitz"‑Fahrerlaubnisklasse ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vorgelegen hat.

Dabei handelt es sich um einen rechtlichen Mangel, der zu den grundlegenden, vom Europäischen Gerichtshof in den Mittelpunkt der innereuropäischen Anerkennungsfähigkeit gerückten Versagungsgründen zählt und den wichtigsten Anknüpfungspunkt für die Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus bildet.

Vgl. schon zur Rechtslage unter der Geltung der (Zweiten) Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG: EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 ‑ C‑329/06 und C‑343/06 (Wiedemann u.a.) ‑, NJW 2008, 2403 = NZV 2008, 641 = Blutalkohol 45 (2008), 225 = juris (Rn. 69 bis 73), und C‑334/06 bis C‑336/06 (Zerche u.a.), DAR 2008, 459 = juris (Rn. 66 bis 70); zur Richtlinie 2006/126/EG vgl. Urteile vom 1. März 2012 ‑ C‑467/10 (Akyüz) ‑, NJW 2012, 1341 = DAR 2012, 192 = Blutalkohol 49 (2012), 154 = juris (Rn. 62 bis 64), und vom 26. April 2012 ‑ C‑419/10 (Hofmann) ‑, a. a. O. (Rn. 48 und 65 ff.).

Daraus kann abgeleitet werden, dass hinsichtlich der "Vorbesitz"-Fahrerlaubnis-klasse eine relevante Unregelmäßigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung ein Fall gegeben ist, in dem der sog. Aufnahmestaat daran gehindert ist, einer im EU‑/EWR‑Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Inlandsanerkennung zu versagen. Ein solcher Fall ist, abgesehen von dem schon erwähnten Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip, darin gesehen worden, dass die ausländische Fahrerlaubnis während des Laufs einer im Aufnahmestaat verhängten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis,

erteilt worden ist. Dem gleichgestellt wird der Fall, dass im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Ausland eine Maßnahme der befristeten Aussetzung einer deutschen Fahrerlaubnis (Fahrverbot) gegolten hat.

Die hier vorliegende EU-/EWR-Fahrerlaubniserteilung im Jahr 2012 gehört nicht zu den Fällen, die denen nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Anerkennungsgrundsatz eine (weitere) Durchbrechung erfährt. Die Erteilung dieser Fahrerlaubnis entsprach den damaligen Wohnsitzverhältnissen des Klägers. Auch wurde sie nicht innerhalb einer noch laufenden Sperrfrist oder einer befristeten Aussetzung der Fahrerlaubnis erteilt. Das europäische Fahrerlaubnisrecht gibt unter den hier gegebenen Umständen, wenngleich diese dem Wortlaut nach unter das Wiedererteilungsverbot des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 bzw. die Nichtanerkennungsbefugnis des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG zu subsumieren sind, dem sog.Aufnahmestaat gleichwohl jedenfalls dann nicht das Recht, auch der neuerteilten ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, wenn mit der neuerlichen Fahrerlaubniserteilung ‑ anders als etwa bei einer bloßen Ausstellung eines Ersatzführerscheins ‑ eine Eignungsüberprüfung verbunden gewesen ist.

Zur Bedeutung einer materiellen Eignungsprüfung für die Frage des Vorliegens einer anerkennungspflichtigen Fahrerlaubnis vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ C‑321/07 (Schwarz) ‑, DAR 2009,191 = Blutalkohol 46 (2009), 206 = juris (Rn. 91 ff. m. w. N.); OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2011 ‑ 16 A 506/11 ‑; Nieders. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2009 ‑ 12 ME 47/09 ‑, DAR 2009, 408 = NZV 2009, 469 = juris, Rn. 13 f.; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 27. Oktober 2009 ‑ 10 S 2024/09 ‑, DAR 2010, 38 = VRS 118 (2010), 57 = Blutalkohol 47 (2010), 41 = juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juli 2012 ‑ 3 A 316/12 ‑, Blutalkohol 49 (2012), 329 = juris, Rn. 9; Bay VGH, Beschluss vom 24. November 2014 ‑ 11 ZB 14.1193 ‑, VRS 127 (2015), 331 = juris, Rn. 13, 20 und 22.

Insbesondere kann die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, dass die gegebenenfalls strengeren inländischen Erteilungsvoraussetzungen bei dem Fahrerlaubniserwerb im Ausland nicht (vollständig) beachtet worden sind. Vielmehr ist es die Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, darunter diejenigen der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung ‑ gegebenenfalls die Neuerteilung ‑ einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats eine Fahrerlaubnis erteilt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt hat.

Daraus folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht.

Entsprechendes muss gelten, wenn, wie vorliegend im Januar 2012 geschehen, zwar nicht die im Aufnahmemitgliedstaat entzogene Fahrerlaubnisklasse im Ausland (wieder)erteilt worden ist, wohl aber eine darauf aufbauende, hinsichtlich der Eignungsvoraussetzungen gleichwertige oder sogar noch strengeren Anforderungen unterliegende Fahrerlaubnisklasse. So verhält es sich hier. Dem Kläger ist in Lettland erstmals die Fahrerlaubnisklasse C (nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, vgl. Art. 4 Nr. 4 Buchst. f der Richtlinie 2006/126/EG) zuerkannt worden. Die Eignungsanforderungen, die im Anhang III zur Richtlinie 2006/126/EG gleichsam als übereinstimmender Mindeststandard festgelegt sind, sehen allgemein gestufte Anforderungen vor; für die dem Kläger erstmals erteilte Fahrerlaubnisklasse C, die zur Gruppe 2 (Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E) zählt, gelten zumindest gleiche (z. B. hinsichtlich des Hörvermögens, Nr. 7 der Anlage III), überwiegend aber sogar strengere Anforderungen als für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1, zu der die Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE gehören. Das gilt insbesondere auch für die hier im Vordergrund stehende mögliche Alkoholproblematik. So wird unter Nr. 14 der Anlage einleitend betont, dass Alkoholgenuss eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr sei; da es sich um ein schwerwiegendes Problem handele, sei auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. Zur Gruppe 1 ist unter Nr. 14.1 der Anlage ausgeführt: "Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden." Zur Gruppe 2 heißt es unter Nr. 14.2 der Anlage: "Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind." Daraus wird zwanglos ersichtlich, dass die unter Nr. 14.1 genannten Erfordernisse sowohl für die beim Kläger schon vorhandene Fahrerlaubnisklasse B als auch für die neu hinzugekommene, den Vorbesitz der Klasse B voraussetzende Fahrerlaubnisklasse C gelten. Darüber hinaus sind, sofern eine Fahrerlaubnis für Klassen der Gruppe 2 angestrebt wird, zusätzlich die spezifischen Gefahren der von der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erfassten Fahrzeuge zu berücksichtigen. Daher musste bei der Erteilung der Fahrerlaubnisklasse C an den Kläger sowohl allgemein als auch zusätzlich unter dem Blickwinkel besonderer Gefahren bei der Nutzung schwererer Fahrzeuge der Umgang mit Alkohol im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr überprüft werden. Folglich ist ‑ auch mit Auswirkungen auf die Nichtanerkennungsbefugnis deutscher Stellen ‑ davon auszugehen, dass der vom Beklagten gehegten Befürchtung, der Kläger könnte nach wie vor einen fahrerlaubnisrechtlich bedenklichen Umgang mit Alkohol pflegen, in der europarechtlich gebotenen Weise nachgegangen worden ist, und zwar sowohl mit Blick auf die allgemeinen Erfordernisse des motorisierten Straßenverkehrs als auch mit Blick auf die zusätzlichen Risiken, die mit der Benutzung von Fahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind.

Nichts Anderes gilt, soweit es die in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG neben der Eignung angesprochene Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betrifft, die des Näheren in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis Nr. 6 StVG umschrieben ist. Zum einen war der Kläger durchgängig im Besitz einer - auslandsgültigen - Fahrerlaubnis. Der damit verbundene Befähigungsnachweis ist durch die allein auf mangelnde Fahreignung gestützte Fahrerlaubnisentziehung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht in Frage gestellt. Zum anderen stellt das Unionsrecht auch insoweit Mindestanforderungen auf, die im Anhang II zur Richtlinie 2006/126/EG festgelegt sind, wobei zwischen einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse (entspricht der theoretischen Prüfung) und einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen (entspricht der praktischen Fahrprüfung) unterschieden wird. Hinsichtlich des theoretischen Prüfungsteils werden unter Punkt I.A.2. der Anlage II die Inhalte der Prüfung aufgelistet, die für alle Fahrzeugklassen gelten; da nachfolgend keine speziellen Anforderungen für die Fahrerlaubnisklasse B/B1 aufgestellt werden, ist davon auszugehen, dass insoweit das gleiche Stufenverhältnis wie oben beschrieben bei den Eignungsvoraussetzungen besteht. Daher kann auch insoweit angenommen werden, dass mit dem Nachweis der Kenntnisse, die unter Punkt I.A.4. der Anlage für die C- und D-Klassen genannt sind, die Grundanforderungen für die Fahrerlaubnisklasse B mitumfasst sind. Entsprechendes gilt für den praktischen Prüfungsteil. Insoweit sieht zwar Punkt I.B.7. spezielle - d. h. nicht allgemein geltende - Erfordernisse für die Klassen B, B1 und BE vor. Im Weiteren ergibt sich aber, dass die unter Punkt I.B.8. der Anlage II genannten speziellen Anforderungen für die C‑ und D‑Fahrerlaubnisklassen weitgehend mit den Anforderungen für die B‑Klassen übereinstimmen, wie dies beispielsweise bei dem Vergleich der Punkte I.B.7.4. und I.B.8.3. ("Verhaltensweisen im Verkehr") hervortritt. Bei der "Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen" (Punkt I.B.9.) wird schließlich wiederum die Unterscheidung zwischen allgemeinen (auch für die B-Fahrerlaub-nisklassen geltenden) und den noch darüber hinausgehenden speziellen Anforderungen für die C‑ und D-Klassen deutlich, so unter I.B.9.3.1., 9.3.2. und 9.3.10. Insgesamt kann damit ohne Weiteres europaweit bindend angenommen werden, dass auch hinsichtlich der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Zuerkennung der Fahrerlaubnisklasse C zugleich zum Ausdruck kommt, dass die weniger anspruchsvollen Anforderungen der Fahrerlaubnisklasse B zugleich erfüllt sind.

Ob dem Kläger entsprechend seiner Behauptung schon vor der Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klasse C als Reaktion auf die in Deutschland erfolgte strafgerichtliche Entziehung eine die Klasse B umfassende Fahrerlaubnis wiedererteilt oder zumindest bestätigt worden ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Denn es kann, wie ausgeführt, bereits davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C seine Eignung auch im Hinblick auf die Fahrerlaubnisklasse B nachweisen musste und nachgewiesen hat.

Die Ausführungen im Zusammenhang mit der Anerkennung der Fahrerlaubnisklasse B und der darauf aufbauenden Fahrerlaubnisklasse C gelten sinngemäß auch für die zur ‑ einfacheren ‑ Gruppe 1 zählende Fahrerlaubnis der Klasse A, deren Umschreibung der Kläger folglich gleichfalls beanspruchen kann, ohne dass die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ‑ unionsrechtskonform ausgelegt ‑ dem entgegenstünde.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. März 2014 ausgesprochene Feststellung der fehlenden Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis des Klägers im Bereich der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV in Fällen der vorherigen inländischen Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich einer Fahrerlaubnisklasse, deren Vorbesitz für eine nachfolgend im EU‑/EWR-Ausland erteilte Fahrerlaubnisklasse erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2016/16_A_1638_15_Urteil_20161025.html - DE:OVGNRW:2016:1025.16A1638.15.00

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