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Einem Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist die Bewilligung zu versagen, wenn die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde versäumt wurde und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn das Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Beschwerdefrist nicht ordnungsgemäß begründet und vollständig eingereicht wurde, insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege fehlten. Zudem entfaltet die in einem Strafurteil enthaltene Eignungsbeurteilung in einem späteren Neuerteilungsverfahren keine Bindungswirkung analog § 3 Abs. 4 StVG zugunsten des Fahrerlaubnisbewerbers, insbesondere wenn die Fahrerlaubnisbehörde von einem umfassenderen Sachverhalt auszugehen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |