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Ein Kfz-Sachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zweckmäßig und angemessen sind. Nebenkosten halten sich im Rahmen der durch die Entscheidung des BGH vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15) akzeptierten Vorgaben, wobei auch ein dritter Fotosatz bzw. eine dritte Ausfertigung des Gutachtens gerechtfertigt sein kann, da Ansprüche regelmäßig nicht allein gegenüber der Haftpflichtversicherung, sondern auch gegenüber dem Halter verfolgt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |