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Ist der Unfallhergang an einer Kreuzung, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Vorfahrts- oder Rotlichtverstoßes oder der Anwendung des Nachzüglervorrangs, nicht aufklärbar, sind die Verursachungsbeiträge beider Fahrzeugführer unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren jeweils mit 50% zu bewerten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |