Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mettmann v. 12.09.2016: Unfallflucht als Obliegenheitsverletzung: Keine Arglist ohne weitere Indizien für gegenläufigen Zweck zum Versichererinteresse




Das Amtsgericht Mettmann (Urteil vom 12.09.2016 - 25 C 477/15) hat entschieden:

   Ein Anspruch des Versicherers auf Regress gegen den berechtigten Fahrer wegen einer behaupteten vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung durch Unfallflucht ist nicht gegeben, wenn dem Fahrer der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG offensteht. Dieser Gegenbeweis ist nicht durch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen, da ein arglistiges Verhalten des Fahrers nicht festzustellen ist. Allein der Umstand, dass sich der Fahrer vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben könnte, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu, da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der an die vermeintliche Geschädigte - Frau Teuner - gezahlten Versicherungsleistung. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 426 Abs. 2 BGB, 116 Abs. 1 S. 2 VVG, 18 StVG, 28 Abs. 2, 3 VVG in Verbindung mit E.6.1, E.6.2, F.1, F.3 AKB.

Nach § 116 Abs. 1 S. 2 VVG ist - abweichend von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB - im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet, soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung nicht verpflichtet ist. Diese Regelung gilt für alle Mitversicherten im Sinne von § 1 PflVG und damit auch für den Beklagten als berechtigten Fahrer des versicherten Pkw.

Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, sie sei infolge einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten von ihrer Leistung befreit.

Es kann dahin stehen, ob der Beklagte durch eine Unfallflucht eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen hat, welche geeignet wäre, die vollständige Leistungsfreiheit der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten zu begründen, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. den AKB. Jedenfalls schließt diese behauptete vorsätzliche Obliegenheitsverletzung eine Leistungspflicht der Klägerin im Entscheidungsfall nicht aus, da dem Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG, offensteht. Der Beklagte hat vorliegend nämlich eingewandt, dass die etwaige Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten durch ihn der Klägerin keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschaffte hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012, IV ZR 97/11, juris).

Der Kausalitätsgegenbeweis ist nicht durch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen, da ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht festzustellen ist, was zu Lasten der Klägerin geht, die als Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Arglist trägt (Prölls/Martin-Prölls, VVG, 28. Aufl., zu § 28 Rz. 120).

Eine arglistige Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012, IV ZR 97/11; Urteil vom 04.05.2009, IV ZR 62/07, juris). Allein der Umstand, dass sich der Beklagte vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben könnte, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu seinen Lasten zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht (LG Duisburg, Urteil vom 15. März 2013 - 7 S 104/12 -, Rn. 6; LG Offenburg, Urteil vom 23. August 2011 - 1 S 3/11 -; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08. August 2011 - 8 T 5263/11 -; LG Bonn, Urteil vom 15. November 2012 - 6 S 63/12 -; juris). Vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die für sich allein oder in ihrer Gesamtschau einen anderen Schluss als denjenigen auf Arglist ernstlich nicht in Betracht kommen lassen.

Die gegenteilige - nicht differenzierende - Auffassung, wonach jegliche vorsätzliche Verkehrsunfallflucht eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Verhältnis zum Versicherer darstelle (vgl. beispielhaft LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 - 9 S 27/14-, juris), ist abzulehnen. Insoweit schließt sich das Gericht insbesondere der überzeugenden Argumentation des Landgerichts Bonn (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - 6 S 63/12 -, Rn. 30, juris) an, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird.

Die demnach erforderliche Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks kann in aller Regel nur auf der Grundlage von Indizien bejaht werden, da es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache handelt. Diese Indizien können sich aus dem vorgetragenen Hergang des Unfalls und dem nachfolgenden Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers ergeben. Hierzu fehlt jedoch jeglicher Vortrag der Klägerin, obwohl das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2016 ausdrücklich auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hatte.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Es kann daher auch dahinstehen, dass die Klägerin ihren Vortrag, die behaupteten Beschädigungen an der Stoßstange des Pkw der Geschädigten seien auf das Ereignis vom 05.09.2013 zurückzuführen, bereits nicht unter Beweis gestellt hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 984,37 €.

G

Richterin am Amtsgericht

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_mettmann/j2016/25_C_477_15_Urteil_20160912.html - DE:AGME1:2016:0912.25C477.15.00

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