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Ein Anspruch des Versicherers auf Regress gegen den berechtigten Fahrer wegen einer behaupteten vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung durch Unfallflucht ist nicht gegeben, wenn dem Fahrer der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG offensteht. Dieser Gegenbeweis ist nicht durch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen, da ein arglistiges Verhalten des Fahrers nicht festzustellen ist. Allein der Umstand, dass sich der Fahrer vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben könnte, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu, da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |