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Bei der Schadensschätzung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann auf die Schwacke-Liste und die Fraunhofer Tabelle zurückgegriffen werden; Internetangebote sind nur bedingt vergleichbar, wenn sie keine vollständigen Angaben zu Zusatzkosten oder Mietzeiten enthalten. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Sicherheitsleistungen für den Mietwagen zu erbringen, wenn er diese durch Abtretung der Forderung vermeiden kann. Zusatzkosten für Winterbereifung, Navigationsgerät oder Vollkaskoversicherung sind erstattungsfähig, wenn sie dem eigenen Fahrzeug entsprechen oder notwendig sind; eine Eigenersparnis von 4% ist bei der Schadensschätzung in der Regel ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |