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Die Erregung eines Irrtums im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist begrifflich ausgeschlossen, wenn der Kläger bereits Kenntnis von den Tatsachen hatte, über deren Vorliegen er getäuscht worden sein will. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert an der Sittenwidrigkeit der Schädigungshandlung, wenn der Erwerber eines mit der streitgegenständlichen Software ausgestatteten Kfz beim Erwerb von eben diesem Umstand bereits wusste. Der Schädigungsvorsatz der Beklagten kann sich naturgemäß nicht auf Erwerber eines betroffenen Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Abgasproblematik erstrecken, da dies die Unbekanntheit der Umschaltung der Abgasrückführung vorausgesetzt hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |