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Ein rechtsabbiegender LKW-Fahrer muss einem geradeaus fahrenden Radfahrer Vorrang gewähren und sich vor dem Abbiegen vergewissern, dass sich keine Radfahrer im toten Winkel befinden (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO). Überholt ein Radfahrer einen nach rechts blinkenden LKW im Kreuzungsbereich rechts, trifft ihn ein erhebliches Eigenverschulden von 50% am Unfallgeschehen, da dies als besonders fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr zu bewerten ist (§ 1 Abs. 1 StVO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |