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Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist auch bei einem Polizeifahrzeug im Einsatz anwendbar und wird durch § 839 BGB nicht verdrängt. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, wenn ein Polizeifahrzeug im Einsatz mit Blaulicht und Martinshorn in einen Kreuzungsbereich einfährt, dessen Fahrspuren nicht vollumfänglich einsehbar sind und die Situation als sehr unübersichtlich in Erinnerung bleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |