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Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird verletzt, wenn beim Transport einer 2,6 m hohen und 500 kg schweren Ladung auf einer Palette mittels Gabelstapler auf schrägem und rutschigem Gelände keine geeigneten Vorkehrungen zur Ladungssicherung getroffen werden und eine Begleitperson zur Abstützung der Ladung eingesetzt wird, die dem Gewicht nicht entgegenwirken kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |