Das Verkehrslexikon

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Fahrzeugladung - sicheres Beladen - Ladungssicherung

Fahrzeugladung - sicheres Beladen - Ladungssicherung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Verantwortlicher Personenkreis

Mitgeführte Arbeitsfahrzeuge als Ladung

Schüttgut

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   Einleitung

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Allgemeines

Verantwortlicher Personenkreis

Mitgeführte Arbeitsfahrzeuge als Ladung

Schüttgut

Mischladung mit gefährlichen Gütern

Einhaltung der Stützlast

Verfallsanordnungen




Einleitung:


Zur Art und Weise des sicheren Beladens eines Fahrzeugs führt das OLG Hamm (Beschluss vom 01.07.2008 - 2 Ss OWi 494/08) aus:

   "Die mit einer fahrlässig unzureichenden Ladungssicherung zusammenhängenden Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 22 StVO Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine Umstände auf, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde dennoch rechtfertigen würden. Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im Einzelfall möglich.


Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 (juris: VDIRL) „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu beachtende Grundregeln dar. Allerdings ist die VDI-Richtlinie nicht schematisch anzuwenden. Sie unterliegt als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung (vgl. OLG Koblenz VRS 82, 53). Dem wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Der Tatrichter hat der Verurteilung nicht einfach die VDI-Richtlinie zugrunde gelegt, sondern hat einen Sachverständigen befragt, wie im konkreten Fall die Ladung hätte gesichert werden müssen."

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Weiterführende Links:


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Die Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren

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Allgemeines:


BayObLG v. 03.05.1996:
Die VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" umfasst die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln und ist deshalb bei der Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO erforderlichen Sicherungsmaßnahmen allgemein zu beachten (wie OLG Düsseldorf VRS 85, 373).

KG Berlin v. 27.08.1997:
Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, eine aus leichten Einzelteilen bestehende Ladung gegen ein Herabfallen während der Fahrt zu sichern. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Ladungsteile allein durch die Bewegung des Fahrzeugs von der Ladefläche heruntergefallen sind, oder ob die Berührung mit herabhängenden Baumästen, in denen sich die Metallteile verfangen haben sollen, für das Herabfallen ursächlich war. Denn die Befestigung der Ladung muss auch den jeweiligen besonderen Fahrverhältnissen angepasst sein, beispielsweise den Erschütterungen auf einer schlechten Straße.

BayObLG v. 07.05.1999:
Am Heck von Kraftfahrzeugen und Anhängern mitgeführte Gabelstapler, die der Transportunternehmer nur dann mitführt, wenn er vertraglich verpflichtet ist, das Be- und Entladen zu übernehmen, sind Ladung im Sinne von StVO § 22 Abs 4.

AG Eggenfelden v. 21.12.2005:
Die Reiß- bzw. Zugfestigkeit der Plane ergibt sich lediglich für deren Verlaufsrichtung, also für die von oben nach unten verlaufenden Aufspannungen. Damit wird ein Verrutschen der Plane während der Fahrt verhindert. Hinsichtlich der bei einem Verrutschen der Ladung wirkenden Querkräfte gilt die Tragfähigkeit der Plane indes nicht. Sie kann folglich auch weder allein noch in Verbindung mit den einzelnen Einsteckbrettern als hinreichendes Sicherungsmittel angesehen werden.

OLG Hamm v. 01.07.2008:
Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 (juris: VDIRL) „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu beachtende Grundregeln dar. Allerdings ist die VDI-Richtlinie nicht schematisch anzuwenden. Sie unterliegt als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung.

LG Hildesheim v. 17.12.2008:
Der Verlust einer Auffahrrampe auf der Autobahn infolge unzureichender Ladungssicherung begründet die Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, das die Rampe verloren hat.

OLG Hamm v. 06.08.2009:
Wendet der Tatrichter zur Beurteilung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen eine Überladung des Fahrzeugs nicht einfach die VDI-Richtlinie an, sondern holt hierzu eine Sachverständigengutachten ein, dann ist dies vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu beanstanden.

OLG Bamberg v. 18.12.2017:
Tathandlung des § 31 Abs. 2 StVZO ist nicht die ungenügende Ladungssicherung selbst, sondern die Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der nicht vorschriftsmäßigen Ladung oder der durch diese beeinträchtigten Verkehrssicherheit des Fahrzeugs mit der Folge, dass von einem tatbestandlichen Handeln nicht schon allein aufgrund einer objektiv feststehenden ungenügenden Ladungssicherung ausgegangen werden darf. Vielmehr ist dem Halter nachzuweisen und im Urteil nachvollziehbar anhand konkreter Umstände darzulegen, woraus sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs gerade die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis in seiner Person ergibt (u.a. Anschluss an KG NZV 2008, 51).

OLG Hamm v. 25.01.2018:
Hinsichtlich der Ladungssicherheit sind stichprobenartige Kontrollen entweder bei der Abfahrt oder bei der Anfahrt an die Baustellen zumutbar und nötig.



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Verantwortlicher Personenkreis:



OLG Celle v. 28.02.2007:
Die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges gem. § 22 StVO trifft neben den Fahrer und den Halter auch jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person. Dies entspricht dem Schutzzweck von § 22 StVO. Die Norm schützt andere Verkehrsteilnehmer sowie weitere Personen und Gegenstände, die durch die Beförderung der Ladung gefährdet, verletzt oder beschädigt werden können.

OLG Hamm v. 28.01.2013:
Fahrer und Verlader sind für die Einhaltung der Vorschriften über die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR verantwortlich (§ 9 Abs 13 GGVSE). Halter und Beförderer haben dem Fahrzeugführer die zur Durchführung der Ladungssicherung erforderliche Ausrüstung zur Verfügung zu stellen (§ 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE). Insoweit genügt es, dass sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort zur Verfügung stellen, an dem sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Die tatsächliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel ist allein Sache des Verladers und des Fahrzeugführers. Diesbezüglich obliegt dem Halter und Beförderer auch keine Kontroll- und Überwachungspflicht.

OLG Bamberg v. 12.06.2013:
An die Erfüllung der nach § 31 Abs. 2 StVZO dem Halter obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften sind strenge Anforderungen zu stellen. Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation auf qualifiziertes Personal (hier: Disponent) zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen gegen die Ladungssicherheit für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nicht nur voraus, dass der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen (Unter-)Weisungen versieht. Erforderlich ist vielmehr auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche - auch unerwartete - Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt.

OLG Bamberg v. 18.12.2017:
  1.  Die Erfüllung der dem Fahrzeughalter nach § 31 Abs. 2 StVZO obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften setzt auch bei einer wirksamen Delegation nicht nur voraus, dass der Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen Unterweisungen versieht. Erforderlich ist auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche - auch unerwartete - Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine auch präventiv wirksame planmäßige Überwachung gewährleistet ist (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 12. Juni 2013, 2 Ss OWi 659/13, VM 2013 Nr. 51 = ZfS 2013, 651).

  2.  Die Erfüllung der dem Fahrzeughalter nach § 31 Abs. 2 StVZO obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften setzt auch bei einer wirksamen Delegation nicht nur voraus, dass der Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen Unterweisungen versieht. Erforderlich ist auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche - auch unerwartete - Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine auch präventiv wirksame planmäßige Überwachung gewährleistet ist (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 12. Juni 2013, 2 Ss OWi 659/13, VM 2013 Nr. 51 = ZfS 2013, 651).

1.

2. Die in der Bußgeldbewehrung des § 31 Abs. 2 StVZO enthaltenen speziellen Halterpflichten erstrecken sich über § 9 OWiG auch auf den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des Halters (u.a. Anschluss an OLG Düsseldorf NZV 1990, 323).


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Mitgeführte Arbeitsfahrzeuge als Ladung:


BayObLG v. 07.05.1999:
Am Heck von Kraftfahrzeugen und Anhängern mitgeführte Gabelstapler, die der Transportunternehmer nur dann mitführt, wenn er vertraglich verpflichtet ist, das Be- und Entladen zu übernehmen, sind Ladung im Sinne von StVO § 22 Abs 4.

OLG Hamm v- 02.02.2006:
Ladung im Sinne der Vorschrift des § 22 StVO ist ein Bagger, mit dem das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug beladen worden ist, in seinem konkreten Zustand zum Zeitpunkt des Ladevorgangs und Transportes, d.h. mitsamt vorhandener Lehmanhaftungen. In diesem (Lade- und Transport-)Zustand ist der Bagger derart zu sichern, dass von ihm keine Gefahren für den Straßenverkehr ausgehen. Dazu gehören auch geeignete Sicherungs- oder Reinigungsmaßnahmen, um das Herabfallen von anhaftenden Lehmbrocken, durch die nicht nur Straßenverschmutzungen i.S.d. § 32 StVO, sondern auch Schäden an Frontscheiben - mit plötzlicher Sichtbehinderung - sowie an Lack und Blech anderer Fahrzeuge hervorgerufen werden können, zu verhindern.

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S,chüttgut:


AG Landstuhl v. 08.06.2015:
Wird für den Transport von Schüttgut zwar das Ladegut durch Plattwalzen der sich beim Beladen bildenden Kegelspitze gegen Verrutschen gesichert, das Ladegut jedoch nicht ordnungsgemäß mit einer Plane abgedeckt, liegt ein fahrlässiger Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO vor.

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Mischladung mit gefährlichen Gütern:


Gefahrgutbeförderung

OLG Hamm v. 09.06.2009:
Die in Kapitel 7.5, Abschnitt 7.5.7, Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung getroffene Regelung unterscheidet gemäß Satz 2 des Unterabschnittes 7.5.7.1 nunmehr ausdrücklich zwischen gefährlichen Gütern (Versandstücke oder unverpackt) einerseits und anderen Gütern, also Teilen der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen, andererseits und trifft eine eigenständige Regelung für die gemeinsame Beförderung solcher gemischten Ladungen. Nach dieser Neufassung liegt eine nicht ausreichende Sicherung bzw. Verpackung mitbeförderter, nicht gefährlicher anderer Güter (Ladungsteile) erst dann vor, wenn Kontakte mit diesen Teilen bzw. Lageveränderungen oder Bewegungen dieser Ladungsteile möglich sind, die sich dergestalt auf die gefährlichen Güter auswirken können, dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen könnte.

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Einhaltung der Stützlast:


BayObLG v. 07.05.1999:
Der Fahrzeugführer hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Gespann und die Ladung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO). Vorschriftsmäßig sind Ladung und Gespann insbesondere dann nicht, wenn sie den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO widersprechen. Hierzu gehört auch die in § 44 StVZO geforderte Mindeststützlast.

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Verfallsanordnungen:


Die Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren

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