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"Die mit einer fahrlässig unzureichenden Ladungssicherung zusammenhängenden Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 22 StVO Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine Umstände auf, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde dennoch rechtfertigen würden. Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im Einzelfall möglich. |
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Die Erfüllung der dem Fahrzeughalter nach § 31 Abs. 2 StVZO obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften setzt auch bei einer wirksamen Delegation nicht nur voraus, dass der Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen Unterweisungen versieht. Erforderlich ist auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche - auch unerwartete - Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine auch präventiv wirksame planmäßige Überwachung gewährleistet ist (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 12. Juni 2013, 2 Ss OWi 659/13, VM 2013 Nr. 51 = ZfS 2013, 651).
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Die Erfüllung der dem Fahrzeughalter nach § 31 Abs. 2 StVZO obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften setzt auch bei einer wirksamen Delegation nicht nur voraus, dass der Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen Unterweisungen versieht. Erforderlich ist auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche - auch unerwartete - Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine auch präventiv wirksame planmäßige Überwachung gewährleistet ist (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 12. Juni 2013, 2 Ss OWi 659/13, VM 2013 Nr. 51 = ZfS 2013, 651).
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2. | Die in der Bußgeldbewehrung des § 31 Abs. 2 StVZO enthaltenen speziellen Halterpflichten erstrecken sich über § 9 OWiG auch auf den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des Halters (u.a. Anschluss an OLG Düsseldorf NZV 1990, 323). |