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Ein Fußgänger, der auf einem kombinierten Rad- und Fußgängerweg die Seite wechselt, muss sich zuvor umsehen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Ein Radfahrer auf einem solchen Weg muss seine Geschwindigkeit so wählen, dass er sein Fahrzeug beherrscht und anhalten kann, und ist zudem verpflichtet, durch Klingelzeichen oder Rufe auf sich aufmerksam zu machen, wenn er sich einem Fußgänger von hinten nähert. Bei einem Unfall, der durch einen unachtsamen Spurwechsel des Fußgängers und die fehlende Warnung sowie unangepasste Geschwindigkeit des Radfahrers verursacht wird, kann eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |