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Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, ist ein Ersatz nur gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht. Die Weiternutzung des Fahrzeugs für 6 Monate ist im Regelfall ein ausreichendes Indiz hierfür; jedoch kann ein Integritätsinteresse auch bei unfreiwilligem Verlust des Fahrzeugs vor Ablauf dieser Frist bestehen, etwa durch Pfändung und Versteigerung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |