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Der Geschädigte ist berechtigt, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu dem von einem sorgfältig ausgewählten Sachverständigen ermittelten Restwert zu veräußern, ohne dem Schädiger oder dessen Versicherer zuvor die Möglichkeit zu geben, ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Er muss sich nicht auf ein später unterbreitetes höheres Restwertangebot des Versicherers verweisen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |