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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden Zuwiderhandlung rechtskräftig entschieden wurde, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Die Probezeit beginnt mit dem Erwerb der endgültigen Fahrerlaubnis, nicht bereits mit dem Erwerb eines Lernführerscheins, auch bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |