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Bei unstreitig vorhandenen Vorschäden muss der Geschädigte die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Schaden und dem danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und beweisen. Er muss im Einzelfall ausschließen, dass Schäden in gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden vortragen muss. Kompatible Schäden können nicht ersetzt verlangt werden, wenn nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. Ein zur Schadensfeststellung nicht brauchbares Privatgutachten, dessen Mängel auf unzureichender Information über Vorschäden beruhen, begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |