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Ein Alternativangebot des Schädigers zur Minderung von Mietwagenkosten muss konkret und prüffähig sein, indem es insbesondere Modell, Typ, genauen Angebotsinhalt und etwaige Zusatzleistungen detailliert benennt. Ein bloßes Vermittlungsangebot oder der Verweis auf vertragliche Sonderkonditionen des Haftpflichtversicherers genügt nicht, da dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |