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Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 50 % zu bejahen. Ein Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO liegt vor, da der Linksabbiegende bzw. Wendende sich für das Abbiegen bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |