|
Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Betroffene ein rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Eine solche Anordnung ist materiell rechtmäßig, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde, auch wenn es sich dabei um ein Fahrrad handelte. Weder der Zeitablauf seit der Trunkenheitsfahrt noch eine Herzerkrankung mit behaupteter Alkoholabstinenz können die Notwendigkeit eines positiven MPU-Gutachtens ersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |