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Die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge ist rechtmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen durfte (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Eine Gutachtenanordnung ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gerechtfertigt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Behauptung eines Nachtrunks kann als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn die Zeitangaben des Betroffenen unplausibel sind und sein Vortrag widersprüchlich erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |