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Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nur diejenigen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr bzw. die darauf beruhenden Punkte zu berücksichtigen, die ihr durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt worden sind. Informationen, die der betroffene Fahrerlaubnisinhaber oder andere Privatpersonen der Fahrerlaubnisbehörde vermitteln, stehen den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht gleich. (Leitsätze des Gerichts) |