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Weder § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO noch § 15 Satz 1 und 3 FAO ermächtigen die Rechtsanwaltskammer, im Wege eines selbständigen Verwaltungsaktes abschließend über die Eignung einer Fortbildungsveranstaltung zur Erfüllung der Fortbildungspflicht zu entscheiden. Ein Seminar zur Vernehmungslehre und -taktik kann jedoch eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |