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Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Als "erforderlich" sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, wobei der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Ein Sachverständigenhonorar ist auch dann als erforderlich anzuerkennen, wenn es objektiv überhöht ist, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |