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Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO wird der ortsübliche Normaltarif für Mietwagen grundsätzlich anhand des arithmetischen Mittels zwischen den Bruttopreisen der aktuellen Schwacke-Liste und der Liste des Fraunhofer Instituts im Postleitzahlenbezirk des Anmietortes ermittelt, wobei auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen und ein pauschaler Abschlag von 5 % für ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist. Zusätzliche Kosten für Winterreifen und Zusatzfahrer sind grundsätzlich erstattungsfähig. Sachverständigenkosten sind als objektiv erforderliche Aufwendungen zu erstatten, wobei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, um dem Geschädigten einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |