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Ein pauschales Verweisungsschreiben auf günstigere Mietwagenangebote, das die Mietwagenklasse nicht konkret benennt und keine exakten Kosten in Euro-Beträgen aufführt, ist nicht geeignet, eine konkrete, günstigere Anmietmöglichkeit für den Geschädigten nachzuweisen. Der Geschädigte ist als Herr des Restitutionsgeschehens nicht gehalten, sich auf ein solches unverbindliches Angebot einzulassen und darf ein Ersatzfahrzeug bei einem Anbieter seiner Wahl anmieten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |