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Das Gericht zieht als geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs den Schwacke-Mietpreisspiegel heran. Der Verweis auf den Fraunhofer Mietpreisspiegel und die dort aufgeführten Tarife ist nicht geeignet, Mängel an der vom Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, da erhebliche Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit bestehen. Ein Mittelwert aus Fraunhofer Mietpreisspiegel und Schwacke-Liste ist ebenfalls keine geeignete Schätzgrundlage, da eine Vergleichbarkeit angesichts der unterschiedlichen Art der Datenerhebung nicht gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |