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Ein Anfangsverdacht für eine sehr schwere Depression im Sinne von Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV kann die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung der Fahreignung rechtfertigen. Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist. Die Diagnose einer schweren depressiven Episode nach ICD-10 umfasst dabei auch 'sehr schwere Depressionen' im Sinne von Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV, ohne dass spezifische psychotische Symptome vorliegen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |