Das Verkehrslexikon

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VGH München v. 17.08.2026: Zur Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtbeibringung eines Gutachtens wegen Verdachts auf sehr schwere Depression




Der VGH München (Beschluss vom 17.08.2026 - 11 CS 26.1385) hat entschieden:

   Ein Anfangsverdacht für eine sehr schwere Depression im Sinne von Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV kann die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung der Fahreignung rechtfertigen. Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist. Die Diagnose einer schweren depressiven Episode nach ICD-10 umfasst dabei auch 'sehr schwere Depressionen' im Sinne von Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV, ohne dass spezifische psychotische Symptome vorliegen müssen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist ( § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.

1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die Aufforderung an den Antragsteller, das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation beizubringen, als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung dieses Gutachtens rechtmäßig sind. Die Klage wird daher voraussichtlich keinen Erfolg haben, weshalb auch die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebietet.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die Sachund Rechtslage bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2024 - 3 C 3.23 - BVerwGE 183, 245 Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2026 - 11 CS 26.337 - juris Rn. 12), hier also am 27. März 2026. Die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist nach der Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ( BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 14; BayVGH, U.v. 17.12.2024 - 11 B 24.1026 - juris Rn. 17; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 55a), vorliegend somit am 24. November 2025.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Bekanntwerden solcher Tatsachen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Hierzu zählen als häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel u.a. die in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten psychischen (geistigen) Störungen und damit u.a. affektive Psychosen (Nr. 7.5), etwa sehr schwere Depressionen (Nr. 7.5.1) und sehr schwere depressive Phasen mit kurzen Intervallen (Nr. 7.5.3). Nach Abklingen der Symptome oder Phasen bemessen sich die Eignung oder bedingte Eignung und ggf. festzulegende Beschränkungen oder Auflagen nach Nr. 7.5.2 und Nr. 7.5.4 der Anlage 4 zur FeV.

Die Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2021 - 11 CS 21.1727 - juris Rn. 19 m.w.N.). Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV bzw. ein "Anfangsverdacht" (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17; U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 29.6.2026 - 11 CS 26.711 - juris Rn. 15; B.v. 5.5.2026 - 11 CS 26.550 - juris Rn. 9; Derpa a.a.O. § 11 FeV Rn. 23), also - wie es § 152 Abs. 2 StPO umschreibt - das Bestehen "zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte" für Fahreignungszweifel. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht "ins Blaue hinein" bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001, a.a.O. Rn. 26). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, U.v. 17.12.2024 - 11 B 24.1026 - juris Rn. 18). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung oder Nichtbeibringung kein ausreichender Grund vorliegt (stRspr BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19; Derpa a.a.O. § 11 FeV Rn. 51 m.w.N.).

b) Hiervon ausgehend sind die Beibringungsanordnung des Landratsamts vom 24. November 2025 und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 27. März 2026 wegen Nichtbeibringung des Gutachtens nicht zu beanstanden.

Aufgrund der Ausführungen im Strafurteil vom 11. Juni 2025 und dem vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 29. August 2025 mit Medikamentenplan bestand ein Anfangsverdacht für eine sehr schwere Depression i.S.v. Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV und damit ausreichender Anlass für die vom Landratsamt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, Abs. 6 FeV geforderte Abklärung der Fahreignung durch ein ärztliches Gutachten mit den in der Beibringungsanordnung formulierten Fragen. Zwar weist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend darauf hin, dass eine "sehr schwere Depression" nicht ausdrücklich diagnostiziert wurde und dass auch die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) in der geltenden Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198) genannten Symptome einer depressiven Wahnsymptomatik, eines depressiven Stupors oder einer akuten Suizidalität hier jedenfalls nicht festgestellt

oder sonst erkennbar sind. Das schließt jedoch den Anfangsverdacht einer sehr schweren Depression im Sinne des Bestehens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 11 CS 19.936 - juris Rn. 25; vgl. auch VG Bremen, U.v. 23.4.2026 - 5 K 3214/24 - juris Rn. 37). Die Symptome eines Wahns, eines Stupors oder einer Suizidalität werden in den Begutachtungsleitlinien nur beispielhaft genannt. Sie sind damit zwar ein deutliches Anzeichen, müssen also nicht zwingend vorliegen, um eine sehr schwere Depression i.S.v. Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV zu bejahen. Im Übrigen liegen die Hürden für einen Anfangsverdacht unterhalb der Annahme feststehender Fahrungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 7 FeV. Schon deshalb wird hier entgegen der Rüge des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eine ‚schwere' nicht mit einer ‚sehr schweren' Depression gleichgesetzt.

Abgesehen davon ist die Aufzählung und Definition der in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten affektiven Psychosen nicht auf die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) abgestimmt (vgl. hierzu auch Laux/Brunnauer in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 231). Wie das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner zu Recht ausführen, wird dort bei den affektiven Störungen (F30-F39) unterschieden zwischen depressiven Episoden (F32) und rezidivierenden (wiederholten) depressiven Störungen (F33). Erstere differenzieren zwischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) und schweren depressiven Episoden, diese wiederum ohne (F32.2) und mit psychotischen Symptomen (F32.3). Ähnlich wird bei den rezidivierenden depressiven Störungen unterschieden zwischen gegenwärtig leichten (F33.0), gegenwärtig mittelgradigen (F33.1) und gegenwärtig schweren Episoden, und auch dort zwischen solchen ohne (F33.2) und mit psychotischen Symptomen (F33.3). Eine höhere Einstufung einer depressiven Episode oder Störung als ‚schwer' sieht die ICD-10-Klassifikation nicht vor. Damit umfasst die Diagnose einer schweren Episode (F32.2, F32.3, F33.2 und F33.3) unabhängig vom Vorliegen psychotischer Symptome auch ‚sehr schwere Depressionen' i.S.v. Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV. Ob deren Voraussetzungen vorliegen, kann nur ein hierfür qualifizierter Facharzt für Psychiatrie (vgl. Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, U.v. 17.12.2024 - 11 B 24.1026 - juris Rn. 22; U.v. 19.12.2022 - 11 B 22.632 - juris Rn. 26 ff.) im Rahmen einer eingehenden ärztlichen Untersuchung feststellen, bei der auch die Vorbefunde des zu Untersuchenden sowie Ursache, Beginn und Verlauf der Erkrankung und die aufgetretenen Symptome zu berücksichtigen sind.

Beim Antragsteller besteht dem Befundbericht vom 29. August 2025 zufolge eine "erneute schwere depressive Episode", die der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Bezirkskrankenhauses mit der ICD-10-Klassifizierung F33.2 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) versehen hat. Damit fällt die Depression des Antragstellers trotz Fehlens psychotischer Symptome in die höchste Kategorie, die die ICD-10-Klassifizierung vorsieht. Der Antragsteller war für mehrere Monate arbeitsunfähig und krankgeschrieben und wird ambulant psychiatrisch behandelt. Dem Medikationsplan vom 29. August 2025 zufolge wurde er zum damaligen Zeitpunkt mit sechs verschiedenen Medikamenten gleichzeitig therapiert. Auch wenn die Medikation zu einem späteren Zeitpunkt (nach Erlass der Beibringungsanordnung) reduziert wurde, handelt es sich bei der diagnostizierten Depression offenbar um eine längerfristige Erkrankung mit schweren Episoden, die wiederholt auftreten und (auch) medikamentös behandlungsbedürftig sind. Damit bleibt auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Befunds vom 12. Februar 2026, dem zwar ein Behandlungserfolg, aber auch ein Andauern der ambulant-psychiatrischen Behandlung zu entnehmen ist, hinsichtlich der Fahreignung Klärungsbedarf. Dies betrifft auch die Frage, ob Leistungstests wegen der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln und deren Nebenoder Wechselwirkungen erforderlich sind (siehe Frage 5 der Beibringungsanordnung; vgl. auch Laux/Brunnauer a.a.O. S. 234 f.). Krankheitsbedingte Auffälligkeiten des Antragstellers im Straßenverkehr, die bisher nicht bekannt geworden sind, sind hierfür nicht Voraussetzung (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 11 CS 19.936 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Gegenteiliges lässt sich dem Urteil des Senats vom 17. Dezember 2024 (11 B 24.1026 - juris) nicht entnehmen. Das stattgebende Berufungsurteil zugunsten der dortigen Klägerin beruht entscheidungstragend darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde - anders als im Fall des Antragstellers - die Klägerin vor Erlass der sehr allgemein auf eine psychische Erkrankung bezogenen Beibringungsanordnung weder angehört noch zur Vorsprache und/oder Vorlage ärztlicher Unterlagen aufgefordert hatte, obwohl dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen wäre, um zu versuchen, nähere Erkenntnisse über etwaige fahreignungsrelevante Erkrankungen zu erlangen und den Untersuchungsgegenstand, der anlassbezogen sein muss, möglichst weit eingrenzen zu können (Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.6.2026 - 11 CS 26.711 - juris Rn. 16). Einen hinreichenden Anfangsverdacht für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen auch ohne Auffälligkeit der Klägerin im Straßenverkehr hat der Senat jedoch ausdrücklich bejaht (U.v. 17.12.2024 a.a.O. Rn. 19). Die Ausführungen im Urteil, auf die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Bezug nimmt, betreffen die Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen feststehender Fahrungeeignetheit alternativ auf § 11 Abs. 7 FeV hätte gestützt werden können. Dies hat der Senat in Rn. 21 mit der Begründung verneint, hierfür hätten zu keinem Zeitpunkt ausreichend belastbare Tatsachen vorgelegen. Auch eine sehr schwere Depression (vgl. Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV) werde nicht beschrieben.

Eine feststehende Fahrungeeignetheit des Antragstellers, die die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch ohne Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt hätte, wurde jedoch von der Fahrerlaubnisbehörde oder vom Verwaltungsgericht nicht angenommen und ließe sich aus den bisherigen Erkenntnissen auch nicht ableiten. Ein hiervon zu unterscheidender Anfangsverdacht, der Aufklärungsmaßnahmen unter Mitwirkung des Antragstellers rechtfertigt, besteht jedoch nach wie vor und ist durch die vorgelegten Befunde nicht in einer Weise entkräftet, dass keinerlei Restzweifel mehr verbleiben. Das würde voraussetzen, dass aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind. Insoweit sind die vom Antragsteller vorgelegten Atteste des Bezirksklinikums zwar keineswegs unbeachtlich, reichen aber zur vollständigen Widerlegung der Fahreignungszweifel nicht aus. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers einwendet, der behandelnde Facharzt habe keine Einschränkung der Fahrtauglichkeit festgestellt, hatte das Landratsamt dies in seinem Schreiben vom 14. August 2025 auch ausdrücklich nicht verlangt. Zum einen ist weder erforderlich noch ersichtlich, dass der den Antragsteller behandelnde Facharzt über eine verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt, die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV Voraussetzung für die Begutachtung der Fahreignung ist. Zum anderen soll der Facharzt zur Vermeidung von Interessenkonflikten ohnehin nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein ( § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV).

Im Hinblick auf die offenbar erfolgreiche Therapie ist zwar nicht auszuschließen, dass die Fahreignung des Antragstellers auf der Grundlage eines ärztlichen Facharztgutachtens und etwaiger Leistungstests, ggf. unter Anordnung von Auflagen und/oder Beschränkungen, bejaht werden könnte. Ohne ein solches Gutachten kann die Fahrerlaubnisbehörde dies jedoch mangels medizinischer Kompetenz nicht feststellen. Aufgrund seiner Weigerung, trotz berechtigter Aufforderung an der weiteren Aufklärung mitzuwirken, muss der Antragsteller zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV hinnehmen.

c) Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 47 Abs. 1 FeV.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:BAYVGH:2026:0817.11CS26.1385.00

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