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Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht, der mit mindestens einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem eingestuft ist (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h), kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Das Recht, sich oder Angehörige nicht belasten zu müssen, schützt nach ständiger Rechtsprechung nicht vor präventiven Maßnahmen wie der Anordnung eines Fahrtenbuchs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |