Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Landstuhl v. 11.08.2026: Zur Notwendigkeit einer Neueichung nach Austausch von Bauteilen an Geschwindigkeitsmessgeräten (Poliscan FM1)




Das Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 11.08.2026 - 2 OWi 4211 Js 2475/26) hat entschieden:

   1. Der Austausch messtechnischer oder datenverarbeitender Bauteile an einem Geschwindigkeitsmessgerät im Zuge einer Instandsetzung führt nicht dazu, dass das Gerät vor weiterer Verwendung einer erneuten Konformitätsbewertung unterzogen werden muss; ausreichend für die weitere Verwendbarkeit ist vielmehr eine Neueichung.

2. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den ausgetauschten Komponenten um zentrale Baugruppen handelt, die das funktionale Herzstück der Messeinheit bilden (hier: LIDAR-Modul und Systemplatine bei einem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs Poliscan FM1), oder wenn sämtliche Bauteile des Messgeräts durch baugleiche Komponenten ersetzt werden.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Eichung
und
Eichung

Tenor:

1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 1.350 € verurteilt.

2. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 2 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. 3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 Abs. 1 und 3 Nr. 5, § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVG, § 3 Abs. 4a, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BKatV, Nr. 11.3.9 BKat

Gründe:


Der am … in … geborene Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger. Er geht einer Berufstätigkeit im Angestelltenverhältnis nach. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

Verkehrsrechtlich ist er in der Vergangenheit wie folgt in Erscheinung getreten:

Durch seit dem 06.09.2025 rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle bei dem Polizeipräsidium Rheinpfalz vom 18.08.2025 wurde gegen den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h, begangen am 01.07.2025 auf der BAB 6 bei R…, eine Geldbuße von 100 € festgesetzt.

2.

Der Betroffene befuhr am 20.11.2025 um 12:03 Uhr als Führer eines Pkw (zulässige Gesamtmasse 2.740 kg) mit dem Kennzeichen … die BAB 6 in Fahrtrichtung Mannheim.

Auf Höhe des Autobahnkilometers 636,75, Gemarkung Ramstein-Miesenbach, fuhr der Betroffene trotz einer durch Vz. 274-100 angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 161 km/h. Hierbei wurde er von dem Geschwindigkeitsmesssystem Vitronic Poliscan FM1 mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h gemessen, sodass nach Abzug der Toleranz von 6 km/h (3 % von 167 km/h, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) der Wert von 161 km/h verbleibt.

Der Betroffene passierte vor der Messung zunächst ein an beiden Fahrbahnrändern aufgestelltes und gut erkennbares Verkehrszeichenpaar 274-130 durch das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h begrenzt wurde und sodann ein weiteres an beiden Fahrbahnrändern aufgestelltes und gut erkennbares Verkehrszeichenpaar 274-100, durch das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt wurde. Der Abstand zwischen dem Verkehrszeichenpaar 274-100 und dem Beginn des Erfassungsbereichs des Messgeräts betrug mehr als 150 Meter.

Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht, entsprach den Anforderungen des § 37 Abs. 4 MessEG und wurde gemäß der gültigen Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers von geschultem Messpersonal bedient.

Der Betroffene hatte die geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen vor der Messung wahrgenommen und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit oberhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag.

3.

3.1

Die Feststellungen zu 1. stützen sich auf die Angaben des vertretungsbevollmächtigten Verteidigers, wobei kein Anlass bestanden hat, diese anzuzweifeln. Darüber hinausgehende Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen wurden nicht gemacht. Die Feststellungen zur verkehrsrechtlichen Vergangenheit ergeben sich aus der Auskunft bezüglich des Betroffenen aus dem Fahreignungsregister vom 06.08.2026.

3.2

3.2.1

Die Feststellungen zu 2. beruhen auf der für den Betroffenen abgegebenen Einlassung des Verteidigers, soweit diese reicht, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Der Verteidiger hat für den Betroffenen die Fahrereigenschaft im Tatzeitpunkt eingeräumt und darüber hinaus keine weiteren Angaben zur Sache gemacht.

Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen, insbesondere an dem diesbezüglichen Geständnis, hatte das Gericht nicht.

Hinsichtlich der Messung, des hierbei ermittelten Geschwindigkeitswerts und der Datumsund Zeitangaben der Messung beruhen die getroffenen Feststellungen auf dem von dem Geschwindigkeitsmessgerät erzeugten Messbild, auf dem das festgestellte Fahrzeug sowie der Fahrzeugführer erkennbar sind, und auf den in diesem sichtbaren Textelementen (Dateneinblendungen), die mit den insoweit getroffenen Feststellungen übereinstimmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Messbild (Bl. 7 d.A.) verwiesen (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Die Feststellungen zur Messörtlichkeit und zur Beschilderungssituation einschließlich der Aufstellung und Erkennbarkeit der Verkehrszeichen sowie zur Inbetriebnahme des Messgeräts gemäß gültiger Gebrauchsanweisung des Herstellers durch das Messpersonal beruhen auf den mit den insoweit getroffenen Feststellungen übereinstimmenden Angaben im von der messverantwortlichen Person gefertigten Messprotokoll. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Aufstellung und Erkennbarkeit der Verkehrszeichen vor Messbeginn und nach Messende durch die messverantwortliche Person geprüft wurden. Weiterhin ergibt sich daraus auch, dass das Gerät gemäß der zum Messzeitpunkt gültigen Gebrauchsanweisung des Herstellers in Betrieb genommen wurde und dass die Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungsund Eichkennzeichen sowie der metrologischen Kennzeichnung vom Messpersonal überprüft wurden. Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben hat nicht bestanden. Aus dem Eichschein ergibt sich eine Eichung des Messgeräts am 11.02.2025 durch das Landesamt für Messund Eichwesen Berlin-Brandenburg. Die Eichung war auch im Zeitpunkt der Messung noch gültig (vgl. unten 3.2.2.4). Aus der qualifizierten Teilnahmebescheinigung der Hochschule der Polizei Rheinland- Pfalz vom 10.10.2025 ergibt sich zudem, dass die messverantwortliche Person vor der Messung an einer Anwenderund Auswerterbeschulung im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Messgerät in allen Betriebsarten teilgenommen und eine Lernzielkontrolle absolviert und bestanden hatte.

Die Feststellungen zur Fahrzeugart und zur zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs beruhen auf der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts aus dem Zentralen Fahrzeugregister vom 25.11.2025 betreffend das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug, aus der die insoweit festgestellten Daten hervorgehen. Das Kennzeichen des festgestellten Fahrzeugs hat das Gericht einer Ausschnittsvergrößerung des Messbilds entnommen.

Weitere Beweiserhebungen waren nicht veranlasst. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Verteidigungsvorbringens, wonach sich möglicherweise ein Teil der Leitplanke im Erfassungsbereich des Messgeräts befunden habe. Denn selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt ‒ wofür vorliegend keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen ‒, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die Richtigkeit des Messergebnisses zum Nachteil des Betroffenen zu beeinflussen (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, ZfSch 2022, 167 (168 f.)).

3.2.2

Das verwendete Messgerät wurde in messund eichrechtlich zulässiger Weise betrieben.

3.2.2.1

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 12 lit. a MessEV dürfen Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs nur verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen des MessEG und der MessEV entsprechen. Dies bedeutet, dass Messgeräte zunächst ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden müssen und in der Folge - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Fallkonstellation des § 37 Abs. 1 Satz 2 MessEG - nur mit gültiger Eichung betrieben werden dürfen. Das ordnungsgemäße Inverkehrbringen einerseits und das Vorliegen einer gültigen Eichung andererseits steuern und garantieren die Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Rechtmäßigkeit hoheitlicher Messungen in unterschiedlichen Phasen des Lebenszyklus eines Messgeräts.

Das ordnungsgemäße Inverkehrbringen betrifft die Phase der Erstbereitstellung auf dem Markt. Gemäß § 6 Abs. 1 und 3 MessEG darf ein Messgerät nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurde. Dieses Verfahren dient der abstrakten Typenund Baumusterprüfung. Hierbei wird durch die Konformitätsbewertungsstelle umfassend bewertet, ob der Gerätetyp alle wesentlichen Anforderungen an die Messrichtigkeit, die Messbeständigkeit, die Umgebungstauglichkeit (wie etwa die elektromagnetische Verträglichkeit sowie Temperaturbeständigkeit), die Manipulationssicherheit der Softwarearchitektur sowie das zugrundeliegende physikalische Messprinzip erfüllt. Das bei der vorliegenden Messung genutzte Messgerät wurde, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass es bereits wiederholt die eichtechnische Prüfung bestanden hat, ursprünglich von seinem Hersteller einwandfrei einem solchen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen, mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen und damit rechtmäßig in Verkehr gebracht. Denn der Umstand, dass das nach dem 31.01.2014 in Verkehr gebrachte Gerät geeicht war, impliziert gemäß § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 4 MessEG, dass dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 2 des MessEG erfolgte (KG, VRS 134, 156 (157); OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2020 - 1 OWi 2 SsBs 103/20, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2021 - 2 RBs 1/21, juris Rn. 25). Die formellen und materiellen Voraussetzungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen lagen mithin vor und bilden die unveränderte Grundlage für die weitere Verwendung des Messgeräts.

Im laufenden Betrieb erfordert die Verwendungsbefugnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 MessEG zusätzlich das Vorliegen einer gültigen Eichung. Die Eichung ist gemäß § 3 Nr. 5 MessEG die behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines konkreten Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden ist, dieses Gerät für eine weitere Eichfrist im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks einzusetzen. Während die Konformitätsbewertung dazu dient, das Baumuster als abstraktes Modell zu prüfen, dient die Eichung dazu, das konkrete Einzelgerät auf seine tatsächliche Messgenauigkeit, die Einhaltung der maßgeblichen Verkehrsfehlergrenzen und die Unversehrtheit der Sicherungseinrichtungen im praktischen Betrieb zu überprüfen.

3.2.2.2

Die messund eichrechtliche Zulässigkeit der vorliegenden Messung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass an dem Messgerät im Rahmen einer Reparaturbzw. Instandsetzungsmaßnahme am 15.09.2022, wie der Zeuge PHK …, bei dem es sich um den Leiter der Abteilung für Geschwindigkeitsund Abstandsüberwachung der Zentralen Verkehrsdienste des Polizeipräsidiums Westpfalz handelt, bestätigt hat, das LIDAR-Modul und Systemplatine ausgetauscht wurden. Bei diesem optoelektronischen Sendeund Empfangsteil sowie der zentralen Steuerungseinheit handelt es sich zwar um die zentralen messtechnischen und datenverarbeitenden Baugruppen und damit um funktionale Herzstücke der Messeinheit. Dieser physikalische Eingriff in das Messgerät führte jedoch nicht dazu, dass das Messgerät als ein erneuertes Messgerät i.S.d. § 2 Nr. 7 Hs. 2 MessEG einzustufen wäre, was die Durchführung einer neuen Konformitätsbewertung erforderlich gemacht hätte. Vielmehr war für die Wiedererlangung der Verwendbarkeit lediglich eine Neueichung i.S.d. § 37 MessEG geboten. Diese wurde vor der verfahrensgegenständlichen Messung - nämlich am 11.02.2025 - ordnungsgemäß durchgeführt.

Denn aus § 2 Nr. 7 Hs. 2 MessEG folgt, dass ein bereits in Verkehr gebrachtes Messgerät einem erstmals bereitgestellten Messgerät nur dann gleichgestellt ist, wenn es in seiner Beschaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 MessEG zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit einem Neugerät sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt:

Die Vorschrift des § 2 Nr. 7 Hs. 2 MessEG verlangt zunächst eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit des Geräts. Die Beschaffenheit bezieht sich auf die körperliche, physische Substanz. Wesentlich ist eine Veränderung nur dann, wenn sie grundlegender Natur ist, von entscheidender Bedeutung erscheint und den Kern der Sache betrifft (vgl. die Publikation der Arbeitsgemeinschaft Messund Eichwesen vom November 2018 "Konformitätsbewertung oder Eichung - Grundsätzliches", S. 6; veröffentlicht unter https://www.eichamt.de/, dort unter "Fachinformationen"). Der physische Austausch des LIDAR-Moduls sowie der Systemplatine als zentrale Hardwarekomponenten berührt zwar die körperliche Substanz des Geräts. Ob diese körperliche Veränderung jedoch im rechtlichen Sinne als wesentlich einzustufen ist, lässt sich

nicht isoliert betrachten, sondern steht in unlösbarem Sinnzusammenhang mit Kriterien der Zielgerichtetheit und Bewertung, sodass auch diese in den Blick zu nehmen sind. Die Veränderung muss also mit dem Ziel einer Modifizierung der ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, der ursprünglichen Verwendung oder der ursprünglichen Bauart erfolgt sein.

Unter dem Begriff der Modifizierung ist die gezielte Abänderung, Umgestaltung oder Erweiterung eines bisherigen Zustands im Sinne einer Erneuerung zu verstehen. Das Tatbestandsmerkmal des Ziels ist dabei objektiv zu bestimmen. Es kommt nicht auf den bloßen subjektiven Willen oder die Motivation des Betreibers, Reparateurs oder Herstellers an. Eine rein subjektive Betrachtung würde dazu führen, dass Private durch ihren internen Willen die Grenzen der gesetzlichen Eichpflicht verschieben könnten. Objektiv betrachtet dient der Austausch eines defekten, gealterten oder beschädigten LIDAR-Moduls sowie der Systemplatine gegen baugleiche Ersatzkomponenten nicht der Modifizierung, sondern der Instandsetzung und Wiederherstellung des ursprünglichen (Soll-) Zustands.

Die ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts werden durch den Austausch des LIDAR-Moduls und der Systemplatine nicht modifiziert. Messtechnische Eigenschaften i.S.d. Gesetzes sind insbesondere die Messrichtigkeit (§ 3 Nr. 16 MessEG), die Messbeständigkeit (§ 3 Nr. 12 MessEG) und die Prüfbarkeit (§ 3 Nr. 19 MessEG). Eine Modifizierung setzt voraus, dass die messtechnischen Parameter selbst geändert werden sollen, etwa indem Fehlergrenzen verschoben, Messbereiche erweitert oder die grundlegenden Messund Auswertealgorithmen verändert werden. Beim Einbau eines baugleichen, herstellerkonformen Ersatzmoduls sowie einer typgleichen Systemplatine bleiben die messtechnischen Spezifikationen vollständig identisch. Es werden keine neuen messtechnischen Eigenschaften geschaffen, sondern die bisherigen, von der ursprünglichen Zulassung abgedeckten Eigenschaften rein physisch regeneriert.

Ebenso wenig liegt eine Modifizierung der ursprünglichen Verwendung vor. Die Verwendung bezeichnet den konkreten Einsatz des Messgeräts zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe im Rahmen seines beabsichtigten Zwecks (§ 3 Nr. 7 MessEG). Das Gerät diente vor dem Bauteiletausch der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen im Straßenverkehr und dient auch nach dem Austausch demselben Verwendungszweck unter unveränderten Einsatzbedingungen.

Eine Modifizierung der ursprünglichen Bauart liegt ebenfalls nicht vor. Die Bauart ist in § 3 Nr. 2 MessEG definiert als die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps. Der rechtliche Maßstab für die geschützte Bauart ist die in der Baumusterprüfbescheinigung niedergelegte Konstruktion. Sofern das eingebaute LIDAR-Modul und die Systemplatine typgleich sind und den technischen Spezifikationen entsprechen, die vom Hersteller in den Zulassungsunterlagen für das Baumuster hinterlegt wurden, verlässt der Bauteiltausch den Rahmen der zugelassenen Bauart nicht. Eine Veränderung der Bauart läge nur dann vor, wenn durch den Einbau einer typfremden Komponente eine technische Konstruktion entstünde, die von der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung nicht mehr abgedeckt wäre.

Demnach ist vorliegend bereits das Merkmal des Ziels einer Modifizierung i.S.d. § 2 Nr. 7 Hs. 2 MessEG nicht erfüllt.

3.2.2.3

Ungeachtet dessen verlangt § 2 Nr. 7 Hs. 2 MessEG darüber hinaus, dass das Messgerät so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 MessEG zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist. Auch hieran fehlt es vorliegend.

Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des MessEG bewusst einen weiten Freiraum für Modifikationen, Reparaturen und Instandsetzungen an in Verwendung befindlichen Messgeräten belassen. Er hat deshalb klargestellt, dass erst dann, wenn mit den Mitteln der Eichung und den der Eichbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen eine abschließende Risikobewertung nicht mehr geführt werden kann, eine umfassende Neubewertung im Rahmen einer Konformitätsbewertung erforderlich wird (BT-Drs. 17/12727, S. 36 f.).

Ob die Mittel der Eichung zur umfassenden Bewertung ausreichen, ergibt sich aus der Abgrenzung der Prüfungsgegenstände von Konformitätsbewertung und Eichung. Im Rahmen einer Konformitätsbewertung werden abstrakte, typenbezogene Anforderungen bewertet, wie etwa die Unempfindlichkeit gegen elektromagnetische Felder, das Verhalten bei extremen Klimabedingungen, die allgemeine Störfestigkeit, die prinzipielle Eignung des Messverfahrens sowie die

Softwarearchitektur gegen systematische Fehlfunktionen. Diese Prüfungen erfordern einen erheblichen apparativen Aufwand und laboratoriumsmäßige Umgebungsbedingungen, weil sie das Grundmuster betreffen.

Diese typenbezogenen Systemrisiken ändern sich durch den Einbau eines baugleichen LIDAR- Moduls und einer baugleichen Systemplatine nicht. Da die neu eingebauten Teile exakt dem ursprünglichen Baumuster entsprechen, wurden die typenbezogenen Anforderungen bereits im ursprünglichen Konformitätsbewertungsverfahren vollumfänglich nachgewiesen. Es entstehen durch den Einbau typgleicher Ersatzteile keine neuen, unbewerteten abstrakten Systemrisiken.

Die einzigen Risiken, die mit dem Austausch der optoelektronischen Messeinheit bzw. der Systemplatine einhergehen, betreffen die konkrete Funktionsfähigkeit, Ansteuerung und Ausrichtung der neu eingebauten Komponenten im Einzelgerät. Es muss gewährleistet sein, dass das neue Modul korrekt justiert ist, die Lichtimpulse präzise aussendet und empfängt, die Signalund Datenverarbeitung der Platine fehlerfrei verläuft, die Laufzeitmessung exakt arbeitet und das Gerät im gesamten Messbereich die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen einhält. Genau diese risikorelevanten Parameter bilden jedoch den Kerngegenstand der eichtechnischen Prüfung gemäß § 37 MessEG i.V.m. § 37 Abs. 2 MessEV. Bei der Eichung wird das Messgerät von der Eichbehörde messtechnisch am konkreten Objekt überprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der Fehlergrenzen im gesamten Messbereich, die Wiederholbarkeit der Messwerte, die Ansprechschwelle, die einwandfreie Funktion der Messwertanzeige und -verarbeitung sowie die Unversehrtheit der Manipulationssicherungen.

Da die durch den Austausch des LIDAR-Moduls und der Systemplatine berührten Risiken - nämlich die Einhaltung der Fehlergrenzen, die ordnungsgemäße Datenverarbeitung und die Messrichtigkeit des konkreten Exemplars - mit den Standardmitteln der Eichung (wie etwa Messungen auf optischen Prüfständen, Testfahrten oder Vergleichsmessungen mit amtlichen Referenzsystemen) vollständig, abschließend und zweifelsfrei bewertet werden können, ist eine Eichung zur umfassenden Bewertung der Instandsetzungsmaßnahmen adäquat und ausreichend. Die Statuierung des Erfordernisses eines erneuten Konformitätsbewertungsverfahrens wäre mithin sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass der Austausch einzelner oder auch aller identischen Bauteile nicht zu einem erneuerten Messgerät i.S.v. § 2 Nr. 7 Hs. 2 MessEG führt (ebenso die Publikation der Arbeitsgemeinschaft Messund Eichwesen "Konformitätsbewertung oder Eichung - Grundsätzliches", S. 10).

3.2.2.4

Aus dem Umstand, dass keine neue Konformitätsbewertung erforderlich war, folgte vorliegend indes nicht, dass das Gerät nach dem Austausch des LIDAR-Moduls und der Systemplatine ohne Weiteres weiterbetrieben werden durfte. Durch diesen Eingriff erlosch vielmehr die Gültigkeit der bis dahin bestehenden Eichung. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MessEG endet die Eichfrist vorzeitig, wenn am Messgerät ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt. Ebenso endet die Eichung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 MessEG vorzeitig, wenn die am Messgerät angebrachten vorgeschriebenen Kennzeichen, Stempel oder Sicherungszeichen unkenntlich gemacht, entwertet oder vom Messgerät entfernt werden. Um das LIDAR-Modul und die Systemplatine im Gehäuse des Geräts auszutauschen, mussten zwangsläufig die werkseitigen oder behördlichen Sicherungsstempel und Plomben verletzt oder entfernt werden, die das Messgerät gegen unbefugte Eingriffe schützen. Mit dem Austausch des LIDAR-Moduls und der Systemplatine sowie mit der Entwertung bzw. Entfernung der Sicherungszeichen verlor die ursprüngliche Eichung kraft Gesetzes ihre Gültigkeit. Ab diesem Moment griff für das Messgerät das Verwendungsverbot des § 31 Abs. 1 Nr. 3 MessEG.

Um das Messgerät wieder rechtmäßig im amtlichen Überwachungsverkehr einsetzen zu können, war daher eine Neueichung erforderlich. Eine solche Neueichung wurde am 11.02.2025, also vor der verfahrensgegenständlichen Messung, von dem Landesamt für Messund Eichwesen Berlin-Brandenburg ordnungsgemäß durchgeführt. Im Rahmen dieser Neueichung unterzog die Behörde das Messgerät inklusive des neu eingesetzten LIDAR-Moduls sowie der neuen Systemplatine der gebotenen messtechnischen Prüfung, stellte die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen fest, versah das Gerät mit neuen Sicherungszeichen und Eichstempeln und erteilte schließlich den Eichschein. Die Eichgültigkeit hätte mithin kraft Gesetzes erst mit Ablauf des 31.12.2026 geendet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 MessEV i.V.m. Nr. 12.1 der Anlage 7 (zu § 34 Abs. 1 Nr. 1) MessEV). Nach den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen PHK … wurde das Messgerät in der Folge am 10.02.2026 nachgeeicht. In der Zeit zwischen der Eichung am 11.02.2025 und der Eichung am 10.02.2026 wurden keine Wartungsoder Instandhaltungsmaßnahmen an dem Messgerät vorgenommen worden, sodass keine Gründe für ein vorzeitiges Erlöschen der Eichung nach § 37 Abs. 2 MessEG vorlagen und das Messgerät am Tattag gültig geeicht war.

3.3

Im Hinblick auf die innere Tatseite spricht gegen den Betroffenen die Vermutung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, hier in Form einer Überschreitung um 61 km/h, also um 61 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine Überschreitung um mehr als 40 % stellt im Hinblick auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit regelmäßig ein verlässliches Indiz für zumindest bedingt vorsätzliches Handeln dar (vgl. OLG Zweibrücken, ZfSch 2020, 591 (592); DAR 2022, 401 = ZfSch 2022, 592 f.). Angesichts des erheblichen sowohl absoluten als auch relativen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung kann dem Betroffenen aufgrund der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung änderte, nicht verborgen geblieben sein, dass seine Fahrgeschwindigkeit jedenfalls deutlich oberhalb des erlaubten Werts von 100 km/h lag.

Das Gericht darf weiterhin auch davon ausgehen, dass Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, wenn der Betroffene nicht (oder lediglich pauschal, vgl. OLG Zweibrücken, DAR 2022, 401 = ZfSch 2022, 592 f.; Beschl. v. 22.02.2024 ‒ 1 ORbs 1 SsBs 45/23, nicht veröffentlicht) einwendet, das Verkehrszeichen übersehen zu haben und anderweitige greifbare Anhaltspunkte für ein solches Geschehen nicht vorliegen ( OLG Zweibrücken, ZfSch 2020, 591 (592 m.w.N.); DAR 2022, 401 = ZfSch 2022, 592 f.). So liegt der Fall hier. Weder hat der Betroffene die Wahrnehmung der geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen bestritten noch haben anderweitige Anhaltspunkte hierfür vorgelegen.

4.

Der Betroffene ist mithin wie erkannt ahndbar.

5.

5.1

Bei der Bußgeldbemessung ist das Gericht vom Bußgeldrahmen des § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG ausgegangen. In Ausfüllung dieses Bußgeldrahmens hat es zunächst den Regelsatz nach Nr. 11.3.9 BKat, der 600 € beträgt, zugrunde gelegt und diesen gemäß § 3 Abs. 4a BKatV aufgrund der vorsätzlichen Tatbegehung verdoppelt. Das Gericht hat sodann geprüft, ob Umstände vorliegen, die die Tat nicht als Regelfall erscheinen lassen oder sonst Anlass zu einem Abweichen von dem Regelsatz geben (§ 17 Abs. 3 OWiG). Ein solcher Anlass hat in dem Umstand gelegen, dass der Betroffene bereits vor der Tat verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Die der Voreintragung zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit wurde vor Begehung der hiesigen Tat sowohl begangen als auch rechtskräftig sanktioniert. Sie ist nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 StVG verwertbar und steht, da es sich ebenfalls um eine Geschwindigkeitsüberschreitung handelt, auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorliegenden Tat. Der zeitliche Zusammenhang ist angesichts des Umstands, dass zwischen der Rechtskraft der Ahndung der früheren Tat und der Begehung der vorliegenden Tat ein Zeitraum von lediglich rund zweieinhalb Monaten lag, evident. Das Gericht hat daher eine Erhöhung der Geldbuße um 150 € für angemessen erachtet. Darüber hinausgehender Anlass zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Geldbuße hat nicht bestanden.

5.2

Zudem war gegen den Betroffenen gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV auch ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten anzuordnen.

Die Regelvermutung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, ist nicht widerlegt. Die Tat weist keinen gegenüber dem Regelfall reduzierten Unwert auf.

Dass in der Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine unzumutbare Härte liegen würde, die zur Unverhältnismäßigkeit der Fahrverbotsanordnung führen könnte, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Das Gericht hat die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot oder einer Beschränkung auf bestimmte Kraftfahrzeugarten gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße erwogen, ist aber aufgrund der Gesamtumstände zum Ergebnis gelangt, hiervon keinen Gebrauch zu machen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Entscheidung über ein (ausnahmsweises) Absehen vom Fahrverbot im Rahmen eines Abwägungsvorgangs nach § 4 Abs. 4 BKatV nicht derselbe strenge Maßstab anzulegen ist wie für die Frage, ob die Verhängung des Fahrverbots, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, überhaupt zulässig ist (vgl. Krenberger, in: BeckOK-StVR, 31. Ed. 04/2026, § 25 StVG Rn. 115 ff.), ist das Gericht ‒ auch unter Beachtung der Wechselwirkung zwischen der festgesetzten Geldbuße und dem Fahrverbot ‒ der Ansicht, dass keine Umstände vorliegen, die es angezeigt erscheinen lassen, ausnahmsweise gegen Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen oder dieses auf bestimmte Kraftfahrzeugarten zu beschränken.

Im Ergebnis besteht das Erfordernis, im erkannten Umfang auf den Betroffenen einzuwirken und die erforderliche Einwirkung auch nicht durch eine Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen abzumildern. Aufgrund des erheblichen Maßes der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Betroffenen ist es geboten, das Fahrverbot unbeschränkt anzuordnen. Dieselbe verkehrserzieherische Wirkung hätte im vorliegenden Fall durch eine, auch erhebliche, Erhöhung der Geldbuße nach Auffassung des Gerichts nicht erzielt werden können.

Die Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots beruht auf § 25 Abs. 3 Nr. 1 StVG.

6.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:AGLANDS:2026:0811.2OWI4211JS2475.26.00

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