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1. Der Austausch messtechnischer oder datenverarbeitender Bauteile an einem Geschwindigkeitsmessgerät im Zuge einer Instandsetzung führt nicht dazu, dass das Gerät vor weiterer Verwendung einer erneuten Konformitätsbewertung unterzogen werden muss; ausreichend für die weitere Verwendbarkeit ist vielmehr eine Neueichung. 2. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den ausgetauschten Komponenten um zentrale Baugruppen handelt, die das funktionale Herzstück der Messeinheit bilden (hier: LIDAR-Modul und Systemplatine bei einem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs Poliscan FM1), oder wenn sämtliche Bauteile des Messgeräts durch baugleiche Komponenten ersetzt werden. (Leitsätze des Gerichts) |