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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 146 Abs. 4 VwGO ist eine Zeugenvernehmung bzw. informatorische Anhörung eines Beteiligten als grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Maßnahme der Erkenntnisgewinnung regelmäßig ausgeschlossen. Es ist Sache des Antragstellers, durch präsente Beweismittel einen widerspruchsfreien Ablauf glaubhaft zu machen. Bei Zweifeln an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund von Drogenkonsum überwiegt das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |