Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt v. 05.08.2026: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums und Anforderungen an den Nachweis unbewussten Konsums im Eilverfahren




Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 05.08.2026 - 3 M 54/26) hat entschieden:

   Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 146 Abs. 4 VwGO ist eine Zeugenvernehmung bzw. informatorische Anhörung eines Beteiligten als grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Maßnahme der Erkenntnisgewinnung regelmäßig ausgeschlossen. Es ist Sache des Antragstellers, durch präsente Beweismittel einen widerspruchsfreien Ablauf glaubhaft zu machen. Bei Zweifeln an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund von Drogenkonsum überwiegt das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 29. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:


Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. April 2026 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 24. März 2026 wiederherzustellen und gegen dessen Ziffer 4 anzuordnen, abgelehnt. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass sich der Bescheid, mit dem der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 3) die Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 entzogen (Ziffer 1) und die Abgabe des Führerscheins unverzüglich bzw. spätestens nach drei Arbeitstagen nach Zusendung des Bescheides aufgegeben (Ziffer 2) bzw. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins angedroht wurde, bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Die von der Antragstellerin gegen die verwaltungsgerichtliche Bewertung vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Aus dem sinngemäßen Einwand, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zu ihrem unwissentlichen Konsum von Betäubungsmittel nicht ausreichen lassen, kann entgegen der Bewertung der Beschwerde weder gefolgert werden, das Verwaltungsgericht hätte einen Zeugenbeweis gefordert, noch die Pflicht des Verwaltungsgerichts statuiert werden, angesichts seiner Amtsaufklärungspflicht zur Beweisaufnahme verpflichtet zu sein.

Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit den jeweils auf den 31. März 2026 datierenden eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Freundes, Herrn G., davon ausgegangen, dass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass die Antragstellerin unbewusst Amphetamin und Methamphetamin zu sich genommen habe. Hierbei schätzte das Gericht auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherungen ein, dass die Ausführungen der An-

tragstellerin und ihres Freundes keinen detaillierten, widerspruchsfreien, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darstellten, der eine unbewusste Drogenaufnahme der Antragstellerin ernsthaft möglich erscheinen lasse, und zeigte im Einzelnen umfangreich und differenziert auf, worauf sich diese Einschätzung gründet (vgl. Beschlussabdruck S. 5 bis 8).

Hiermit setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander und wird damit den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Um diesen zu genügen, ist es erforderlich, dass ein Beschwerdeführer die der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, konkret bezeichnet und substantiiert ausführt, warum diese unrichtig sind. Die Beschwerdebegründung muss sich deshalb im Einzelnen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn der Beschwerdeführer ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung lediglich seine eigene Würdigung der Sachund Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht (NdsOVG, Beschluss vom 1. April 2025 - 4 ME 5/25 - juris Rn. 3 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber vor, wenn die Beschwerde lediglich fortgesetzt ihre rechtliche Bewertung wiederholt, ohne auf die Ausführungen des Gerichts einzugehen.

Soweit die Beschwerde zum Beweis der Tatsache eines fehlenden regelmäßigen bzw. wissentlichen Drogenkonsums der Antragstellerin eine Anhörung bzw. Zeugenvernehmung der die eidesstattlichen Versicherungen abgebenden Personen fordern sollte, handelt es sich hierbei um keine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geeigneten Beweismittel. In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 146 Abs. 4 VwGO scheidet eine Zeugenvernehmung bzw. informatorische Anhörung eines Beteiligten als grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Maßnahmen der Erkenntnisgewinnung regelmäßig - und so auch im vorliegenden Falle - aus. Das ergibt sich aus dem lediglich summarischen Charakter der Prüfung im Eilverfahren und dem Umstand, dass diese beantragte Maßnahme nicht sofort erfolgen könnte. Stattdessen findet - im Rahmen der dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren statt, bei der das Verwaltungsgericht und das Beschwerdegericht nicht deshalb an einer - allerdings nur vorläufigen, weil auf das Eilverfahren beschränkten - Überzeugungsbildung anhand (lediglich) der präsenten Beweismittel gehindert sind, weil ein Beteiligter einen im Hauptsacheverfahren (etwa) erheblichen weiteren Beweis antritt (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 30. April 2024 - 12 ME 19/24 - juris Rn. 28 m.w.N.). Es ist Sache der Antragstellerin durch präsente Beweismittel einen widerspruchsfreien Ablauf glaubhaft zu machen, was vorliegend mittels der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen angesichts des im Übrigen dokumentierten Geschehensablaufs nicht gelungen ist.

Bestehen damit - entgegen der Darstellung der Beschwerde - mit dem Verwaltungsgericht keine erheblichen Zweifel an einem wissentlichen Drogenkonsum der Antragstellerin, kann dies der Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht entgegengehalten werden. Mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Interesse daran, bereits während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr zu unterbinden. Es kann nicht hingenommen werden, dass sie trotz der anzunehmenden Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs weiterhin mit einem solchem am Straßenverkehr teilnimmt und damit die Möglichkeit besteht, das Leben, Eigentum und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Auch berufliche oder wirtschaftliche Folgen, die der Antragstellerin durch die Entziehung der Fahrerlaubnis entstehen können, treten angesichts der drohenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit hinter dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit zurück (so auch Beschlussabdruck S. 10).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2,52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Ziffern 46.3, 1.5 Satz 1des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 21. Februar 2025 beschlossenen Fassung und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OVGST:2026:0805.3M54.26.00

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